Contents : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

Schuld und Haftung im geltenden Rechte. 37
ob es sich dabei um die Erfüllung einer eigenen oder fremden
Schuld handelt. Und auch in dem letzten Punkte besteht
noch Uebereinstimmung: die Haftung kann auch in beiden
Formen noch über den Personenkreis hinaus auf andere
Personen als mächtige Aufforderung zur Schulderfüllung
wirksam werden, vor allem auf den eigentlichen Schuldner,
wenn die persönliche oder sachliche Haftung, Bürgschaft oder
Pfandrecht für die Schuld eines Dritten begründet ist. In-
wieweit und mit welcher Kraft diese Möglichkeit sich erfüllt,
hängt dann von den Umständen des einzelnen Falles ab,
auf die ich hier wohl nicht weiter einzugehen brauche.
Zum Schlüsse sei noch in diesem Zusammenhang auf
Abstufungen der Haftung nach ihrer Intensität hingewiesen Z.
Daß die Haftung eine verschieden strenge fein kann,
zeigt uns vor allem die persönliche Haftung der älteren
Rechte. So finden sich dort von der strengsten persönlichen
Haftung, dem in partes secare und der Haftung im „Kauf-
mann von Venedig" alle Abstufungen der Haftung mit Leib
und Seele, Freiheit und Ehre bis hinab zur ausschließlichen
unbeschränkten oder beschränkten Vermögenshaftung. Auf all
und wirkt sie nur im Konkurs und im Zuge der Zwangsvoll-
streckung ; außer Betracht bleibt dabei die ganze persönliche Seite
derselben, wie sie oben S. 18 ff. besprochen wurde und die, nie be-
deutungslos, oft auch der Vermögenshaftung bester Teil sein kann.
1) Vgl. des näheren die ausführlichen und meines Erachtens in
vielen Beziehungen zutreffenden Zusammenstellungen bei O. Schrei-
ber a. a. O. § 9 mit ihren vier Abstufungen der persönlichen
Haftung (1. Haftung mit dem Leibe und der Persönlichkeit, 2. Haf-
tung mit dem ganzen Vermögen, 3. rechnerisch beschränkte Haftung,
4. Haftung mit einem Sondervermögen, bei denen allen noch Fälle
abgeschwächter Haftung den Fällen normaler, vollwirksamer Haf-
tung gegenüberstehen) und mit ihren drei Gruppen von Sach-
haftungen (1. akzessorische Sachhaftungen, 2. reine Sachhaftungen,
3. Behaltungsrechte).

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