Inhaltsverzeichnis : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

§4.  Der  Contractsbegriff  bei  den  Römern.  Fortsetzung.  27
liaritates  multisque  cum  multis  res  rationesque  contractae; ¬

negotium  contrahere  in  unzähligen  Stellen.
Dabei  erscheint  häufig  das  Resultat  des  contrahere  als
Object:
sponsalia,  matrimonium,  nuptias  (l.  10.  11.  14  de
sponsal.  23,  1.)  cognationes  (l.  12  §  4  de.  R.  N.  23,  2).
societates  (l.  5  pro  soc.  17,  2),  lites  (Cic.  de  leg.  3,  36.
Val.  Max.  8,  3,  2.  amicitiam  (Cic.  Lael.  7,  24).  religionem -
  (Ateius  Capito  bei  Festus  s.  v.  Propudianus). -
  causam  dotis.  (l.  15  de  J.  D.  23,  3).  nomen
(1.  16  de  admin.  tut.  26,  7).  pignus  (l.  1  pr.  de  pign.  a.  13,  7
und  häufig).  servitutem  (l.  13  pr.  de  serv.  pr.  rust.  8,  3)  ;
ganz  besonders  häufig  aber  obligationem  contrahere.
Indem  dieses  Resultat  regelmässig  eine  für  den  Einen  oder
den  Änderen  der  bei  dem  angeknüpften  Verhältniss  Betheiligten ¬
  entstehende  Pflicht,  Belastung  ist,  verbindet  sich  mit  dem
Wort  contrahere  sehr  häufig  der  Sinn  der  Uebernahme  von
Pflichten,  eines  obligirenden  Handelns,  als  dessen  Subject
dann  derjenige  erscheint,  für  welchen  Pflichten  aus  dem  Verhältniss ¬
  erwachsen,  obwohl  in  seltenen  Fällen  das  »obligationem
contrahere«  auch  von  dem  ein  Recht  Erlangenden  gesagt  wird
(so  Gai.  II,  81,  82),  und  ferner  mitunter  das  Merkmal  des
Verpflichtetwerdens  völlig  verschwindet,  und  nur  das  Erleiden
eines  Nachtheils  irgendwelcher  Art  allein  in  der  Wortbedeutung ¬
  übrigbleibt:  damnum,  morbum,  pestilentiam  contrahere. ¬

Als  das  Object  des  contrahere  finden  wir  in  jenen  Fällen
entweder  die  übernommene  Pflicht  (religionem,  obligationem,
nomen,  aes  alienum);  oder  das  Moment,  welches  den  Entstehungsgrund -
  der  Verpflichtung  einschliesst:
contrahere  delictum  (l.  1  de  legg.  1,  3).  crimen  (l.  15,
            
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