Metadaten : Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Bd. 4 (1858))

I. {Svürecht.

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(wegen der Kinder erster Ehe), der Stellung
des Erben zu vermachten Sachen gedacht. Das
aus der Oratio D. Severi stammende Veräus-
serangsverbot für die Altersvormünder in An-
sehung des Mündelvermögens wird ausführlich
behandelt, dabei insbesondere auch auf den usus
modernus Rücksicht genommen. Sollte nicht
dieser Fall, sowie das nachher behandelte Ver-
äusserungsverhot der lex Julia de fundo dotali
besser in das Familiengülerrecht gehören? —
Den Schluss bildet die Darstellung der Kirehen-
güter und res litigiosae. —
§. XII. Recht, fremdes Eigenthum
zu veräussern (S, 96 — 98): „Wie in den
Fällen gesetzlicher Eigenlhumsverausserungsver-
bote der Efgenthümer das Eigenthum nicht ver-
äussern kann, so hat umgekehrt der Fiskus, der
Kaiser und die Kaiserin (heutzutage die Sou-
veraine der Staaten) Veräusserungsreeht fremden
Eigenthums. Dies ist so zu fassen: Dritte älter
Berechtigte haben gegen den Erwerber keine
dingliche Klage, nur eine vierjährige Klage ge-
gen die Person des Veräusserers; c. 3. C. pr.
quadr. praescr. (7, 37). Grund ist die Sicherung
des Erwerbs bei der zweifellosen (?!) Solvenz
des Veräusserers." —
§. XIII. Sonstige Vindikationsbe-
schränkungen (S. 99 — 103): 1) mit in-
terimistischem Eigenthuinsverlust: bei tignum
junctum — 2) ohne interimistischen Eigenihums-
verlust: bei rein mechanischer Verbindung mit
fremder Sache. — Schon hier bemerkt der
Yerf.: *>,Die gemeinrechtliche Gültigkeit der
deutschen Rechtsvorschrift „Hand muss Hand
wahren" wird wohl mit Recht bezweifelt. Auch
.gestaltet sich ihre Auslegung in recipirenden
Partikularrechten so ungleich, dass es kaum
möglich scheint, subsidiäre Rechtsnormen darüber
aufzustellen. Innerlich gesund, wenn man nicht
lieber den Rechtssatz ganz fallen lassen und
dem Eigenthum an Mobilien seine volle Würdi-
gung wieder zutheilen will, erscheint uns, bei
der Unmöglichkeit, öffentliche Bücher über alles
Mobiliareigenthum zu führen, die Gestattung
einer Retentionseinrede des Drilterwerbers, der
seinen Usucapionsbesitz darthun kann, wegen
des gezahlten Preises." Diese ganze Betrach-
tung hängt eng mit der Darstellung der rei vin-
dicatio zusammen; bei dieser wird der Verf.
nicht umgehen können, sich in ein bestimmtes
Verhältniss zu der interessanten Schrift von
Delbrück, die dingliche Klage des deutschen
Rechts 1857 zu setzen, in welcher Fragen an-
geregt, beziehentlich neu behandelt sind, über
welche wohl überhaupt noch nicht sobald die
Akten geschlossen werden dürften. Dabei wird
freilich der Verf. erfahren, wie eng die Lehren
vom Besitz und vom Eigenthum Zusam-
menhängen, und dass namentlich unser heutiges
Sachenrecht ohne den Besitz darzustellen eine
unmoderne Abstraktion von vornherein in die
Lehre hineintragen heisst. Eines der allerwich-
tigsten Vindikationsprobleme aber ist jetzt die

Vindicationsbeschränkung rücksichtlich der In-
haberpapiere; für diese, sowie auch für den
Satz „Hand muss Hand wahren" geben die doch
sonst vom Verf. herbeigezogenen Partikularrechte
manchen brauchbaren Anhalt zu einer versuchs-
weisen Aufstellung eines gemeinen Rechtes.
Unbequem und meist auch unbefriedigend bleibt
es freilich immer , den deutschen Partikularge-
setzgebungen den Gang eines allgemeinen
deutschen Nationalbewusstseins abzulauschen:
allein als Symptomen des allgemeinen Rechtes
muss den Partikulargesetzgebungen ihre Bedeu-
tung gewahrt werden. —
§. XIV. Sonstige Ei gen thumsbe-
schränkungen (S. 103—113). Dieselben
sind religiöser und baupolizeilicher Natur. Ueber
die ersleren, welche sich auf Begräbniss~
stätten beziehen, sagt der Verf.: „Bei der
heutzutage allgemeinen Einrichtung öffentlicher
Kirchhöfe kann Niemand mehr aus eigner Au-
torität den eignen (oder fremden) Grund und
Boden zum Begräbnissplatz auswählen. Das Be-
'gräbnissrecht zählt unter die Pfarrgerechtsame.
Es ist diess keine besondere gesetzliche Eigen-
thumsbeschränkung, sondern lediglich eine Wie-
derherstellung der Regel, dass Privatautorität
die Sache nicht extra commercium zu stellen
vermöge, für diesen bei den Römern ausge-
nommenen Fall." Die polizeilichen Beschrän-
kungen anlangend, so behauptet der Verfasser
(S. 106), dass die Pflicht der Angrenzer zur
Herstellung (Instandhaltung) des öffentlichen
Weges rezipirt sei. Kann hier wirklich von
„Rezeption" geredet werden? Bei Gelegenheit
des Zenonischen Gesetzes (1. 12. C. aed. priv.
8, 10) bemerkt (S. 112) der Verf., es sei fest-
zuhalten, „dass das rein Baupolizeiliche Juris
publici ist und darum, soweit es dem römischen
Recht entstammt, die Yermuthung subsidiärer
Geltung in deutschen Städten nicht für sich
hat." Nach unserer Ansicht sind alle diese po-
lizeilichen Bestimmungen nie und nimmermehr
bei uns rezipirt worden, so oft auch Theore-
tiker sich darauf bezogen haben, und soviel
Reiz auch in dem Lustwandeln des forschenden
Sinnes zwischen dem aus allerhand juristischen
und nichtjuristischen Schriftstellern zusammenzu-
suchenden Trümmerwerk baupolizeilicher Vor-
schriften, von den der Alltagsängstlichkeit ent-
sprungenen Maassregeln bis zu dem ästhetischen
Cothurn des „ne urbs ruinis deformetur" hinauf
gelegen sein mag. Unsere städtische und länd-
liche Gemeindepolizei hat hier von jeher selb-
ständig operirt. Wir vermissen einen festen
Standpunkt des Verf. — Ueber den Fall der
1. 14. §. 1. D. quema. serv. am. (8, 6), welche
den Nachbar eines durch Naturgewalt zerstörten
Weges zur Abtretung des erforderlichen Weg-
raumes nöthigt, bemerkt der Verf., dass diess
zunächst als publizistische Pflicht erscheine, in
der Exekution aber jedenfalls als ächte Eigen-
thumsbeschränkung, als der älteste Fall von
Expropriation (S. 107). Hält der Yerf. da-

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