Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Notariat (1)

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ist  es  auch  wahrscheinlich,  daß  auch  sie  das  Siegel=Recht
anderen  verliehen.  Die  in  Folge  eines  solchen  Rechts  von
öffentlichen  Personen  benutzten  Siegel  hießen  sigilla  authentica ¬
  (*).
Soviel  nun  insbesondere  die  Notariats=Urkunden  betrifft, ¬
  so  unterliegt  es  zunächst  keinem  Zweifel,  daß  es
nie  Sitte  war,  sie  von  den  Parteien  oder  Zeugen  untersiegeln ¬
  zu  lassen,  auch  fügten  sie  außer  dem  signo  crucis ¬
  nur  selten  ihrer  Unterschrift  besondere  Monogramme
bei  (2).  Die  Notare  unterschrieben  in  der  Regel  zu  allen
Zeiten  die  Urkunden  selbst  und  es  geschah  wohl  nie,  daß
sie  statt  der  Unterschrift  das  Document  mit  einem  Monogramme ¬
  versahen  (*°).  Im  dreizehnten  Jahrhundert
wurde  es  gebräuchlich,  daß  die  Notare  ihrer  Unterschrift ¬
  ein  »signume  beifügten.  Schon  bei  weitem  früher ¬
  kommt  es  freilich  mitunter  vor,  daß  neben  dem  Namen ¬
  der  Partei  oder  des  Notar's  sich  noch  ein  besonderes
signum  findet;  die  Grundform  ist  indeß  hier  immer  ein
Kreuz  und  es  wurde  in  solchen  Fällen  wöhl  nicht  als
von  973  und  975  steht  vor  dem
8)  Cap.  2.  X.  de  fide  inNamen ¬
  eines  Zeugen  ein  wahstrumentorum =
  (2,  22.)  cap.  14.
res  Monogramm.  (Fantuzzi  T.
X.  de  eccess.  prael.  cap.  2.  in
I.  Nr.  47.).
princ.  de  offic.  ordin.  in  6to.
10)  Jn  einer  Urk.  von  1285
J.  H.  Boehmer  a.  a.  O.  Nr.  67.
sagt  der  Notar  sogar  ausdrückUber ¬
  den  Begriff  der  Molich: ¬
  „scripsi  et  meo  signo  et
nogramme  sind  nachzusehen
nomine  publicavi  et  in  forSpangenberg ¬
  a.  a.  O.  Thl.
mam  publicam  redigendo“.
I.  S.  215  und  die  Note**
(Fantuzzi  T.  III.  Nr.  85.).
angeführten  Schriften.  In  Urk.
21
            
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