Metadata : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 84 (1916))

Non Eckstein.

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z. B. bei prozessualen Verstößen, schon vorher festgelegt sein,
schließlich kann das Rechtsmittel sich darauf stützen, daß das
Gericht sich von den bereits gemachten Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht überzeugen laßt, daß also die Ent-
scheidung selbst diesem überhaupt keinen neuen Gesichtspunkt
mehr geben kann.
Aber das alles ist unerheblich. Immer würde man aus
diesen Momenten nur ein praktisches Argument herleiten können,
daß es nämlich unratsam ist, vor dem Erlaß der Entscheidung
ein Rechtsmittel einzulegen, daß es aber nicht denkbar, oder
daß es vom Gesetz verboten wäre, das ist jedenfalls nicht er-
sichtlich. Es hätte einer ausdrücklichen Gesetzbestimmung be-
durft, um die Zulässigkeit antizipierter Rechtsmitteleinlegung
auszuschließen, und man kann einen solchen Ausschluß nicht
zwischen den Zeilen des Gesetzes suchen, und noch viel weniger
liegt er in allgemeinen Erwägungen begründet.

Sehr viel zweifelhafter ist die Zulässigkeit von bedingten
Rechtsmitteln.
Auch hier läßt sich allgemein der Satz aufstellen, daß Be-
dingungen grundsätzlich zulässig sind sso Bennecke-Beling
447), mit mehr Recht läßt sich dagegen aus allgemeinen Gründen
behaupten, daß die Einlegung von Rechtsmitteln zu den be-
dingungsfeindlichen Rechtshandlungen gehört. Der Grund liegt
darin, dag das Prozeßrecht deru öffentlichen Recht angehört,
und das öffentliche Recht nach Klarheit der Rechtsverhältnisse
verlangt. Keine öffentlich-rechtliche Rechtshandlung' kann be-
dingt abgegeben werden, also auch nicht die Einlegung eines
Rechtsmittels.
Dazu tritt der andere Grund, daß die Einlegung von
Rechtsmitteln rechtsgestaltende Wirkung hat, und daß die Tat-
sache der Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses feststehen muß,
soll nicht die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet sein, alle
rechtsgestaltenden Akte müssen unbedingt erfolgen, was vor
allem auch für das Bürgerliche Recht gilt.
Die Schwierigkeit liegt aber in einem anderen Punkt,
nämlich in der Hrage, wann eine Prozeßhandlung bedingt
vorgenommen ist und wann nicht.

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