Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 78 = N.F. Bd. 71 (1888))

3. Abthlg.

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sicht geschehen, sei es gleichgültig, ob sie vor oder nach Ein-
lösung des Bodmereibriefes erfolgte, denn jedenfalls fei zur
Zeit der Bezahlung der Heuer das Pfandrecht für dieselben
noch nicht erloschen gewesen, und beim Zwangsverkaufe sei
dasselbe selbstverständlich nicht angemeldet, weil, behufs Tilgung
des Pfandrechts die Forderung vorher bezahlt war. Endlich
wird durch die Zeugenaussage des Wichards für bewiesen an-
genommen, daß die gezahlten Heuer wirklich geschuldet
wurden und die der Mannschaft bereits vorher gezahlten Be-
träge davon abgerechnet waren. Auch wird der Einwand der
Beklagten, daß nicht die ganze rückständige Heuer auf der
letzten Reife des Schiffes von Philadelphia nach Stettin ver-
dient gewesen sei, zutreffend durch den Hinweis darauf wider-
legt/ daß sämmtliche Heuer nach der Musterrolle unter den
letzten Heuervertrag fallen (vergl. Art. 771 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs).
Die Beklagte greift nun diese Ausführung zunächst durch
den Vorwurf an, der Berufungsrichter übersehe, daß die Be-
klagte nicht das Bodmereidarlehen, sondern die Ladung
versichert habe, und daß sie nur für den den Klägerinnen als
Ladungsinteressenten aus der Verbodmung erwachsenen
Schaden hafte. Das verkennt aber der Berufungsrichter offen-
bar keineswegs, und der Vorwurf ist daher völlig unbegründet.
Nun ist es allerdings nach Art. 767 Ziffer 1 des Handels-
gesetzbuchs richtig, daß das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am
Schiffe durch den im Jnlande im Wege der Zwangsvollstreck-
ung erfolgten Verkauf des Schiffes erlischt und an Stelle des
letzteren für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld tritt. Da sich
nun ausweise des Protokolles vom 18. November 1882 über
die Kaufgelder-Belegungsverhandlung außer den ihren Anspruch
aus dem Bödmereibriefe geltend machenden Klägerinnen Nie-
mand mit Ansprüchen auf den Erlös des Schiffes gemeldet
hat, so war damit allerdings das Pfandrecht für die von den
Klägerinnen bezahlten Heuerforderungen erloschen und der
ganze Erlös des Schiffes für die Klägerinnen als Bodmerei-
gläubiger verfügbar geworden. Daraus folgt aber keineswegs,
daß die Bodmereiforderung der Klägerinnen vollständig gedeckt
ist, ohne daß die Bodmereigläubiger die Ladung in Anspruch
genommen haben, und daß in Folge deffen den Klägerinnen
in ihrer Eigenschaft als Ladungsinteressenten aus der

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