Objekt : Klein, Franz: ¬Die schuldhafte Parteihandlung

II.  Parteihandlung  und  Processgesetz.
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oder  rechtlich  unbegründeten  Anspruchs  (Klageantrag)  oder  auf
Abweisung  des  wolmotivirten  Klageantrags.  68)
In  allen  diesen  Fällen  ist  ein  Rechtsverbot  verletzt,  welches
der  Richter  eben  durch  seine  abweisenden  Erledigungen  zur
Geltung  bringt  —  ein  Verbot,  durch  dessen  Bestand  sich  die  Partei
vom  concreten  Handeln  hätte  abhalten  lassen  sollen.  Denn  das
Gesetz  will  nicht,  dass  die  Partei  anders  gehandelt  hätte,  weil
es  ein  Handeln  der  Partei  überhaupt  nicht  will,  sondern  diesfalls ¬
  Alles  dem  Belieben  und  der  freien  Entschliessung  der  Partei
überlässt.  Das  Gesetz  will  nur,  dass  so,  wie  factisch  geschehen,
nicht  gehandelt  werde,  und  dieses  Wollen  setzt  der  Richter  durch
Zurückweisung  des  gesetzwidrigen  Handelns  durch.  Von  derartigen ¬
  Verbotsnormen  ist  das  ganze  Processrecht  durchzogen.
Jede  abschlägige  richterliche  Erledigung  constatirt  eine  Uebertretung ¬
  der  Verbotssätze  des  Processrechts,  und  jede  solche
Uebertretung  setzt  Parteitätigkeit  voraus.  Diese  Tätigkeit  (Erklärung) ¬
  ist  widerrechtlich,  unerlaubt,  aber  nicht  notwendig
schuldhaft,  denn  von  Schuld  sprechen  wir  erst  dort,  wo  zum  Momente ¬
  der  objectiven  Widerrechtlichkeit  die  Imputabilität  tritt.  69)
Darnach  zerfällt  die  widerrechtliche  Parteitätigkeit  —  die  Widerrechtlichkeit ¬
  mag  nun  den  Inhalt  der  Parteierklärung,  deren
Form  oder  die  Zeit  ihrer  Abgabe  betreffen  —  in  schuldhaftes
und  zur  Schuld  nicht  zurechenbares,  aber  verbotenes  processualisches ¬
  Handeln.  Ob  diese  Scheidung  von  rechtlichem  Belange
ist  und  welches  die  Grenzen  beider  Gruppen  sind,  das  lässt  sich
nur  vom  einzelnen  positiven  Processrechte  aus  beantworten.
Diese  Antwort  für  das  österreichische  Processrecht  zu  finden,
soll  im  Folgenden  versucht  werden.  Einige  Bemerkungen  über
die  bezüglichen  Grundsätze  des  römischen  Processrechts,  welches
gegen  schuldhafte  Parteitätigkeit  bekanntlich  ebenso  vielseitig
als  energisch  reagirte,  mögen  jener  Antwort  die  Wege  weisen.
68)  Das  iniustum,  non  recte,  mit  welchem  das  röm.  Recht  solche  verbotene ¬
  processualische  Handlungen  charakterisirt,  entspricht  dem  „normwidrig
und  weist  wie  dieses  sogleich  auf  das  Missverhältniss  zwischen  Tätigkeit  und
Gesetz  hin,  z.  B.  non  iuste  appellare  (Paul.  R.  S.  V.,  33  §  1),  iusta  petitio
(l.  c.  V.,  12  §  11),  non  recte  agere  (Gai.  Inst.  IV,  §§  178,  180).  Dabei  ist  auch
a  priori  ein  Irrtum  in  der  Richtung  unmöglich,  als  ob  die  unerlaubte  Parteitätigkeit ¬
  ein  subjectives  Recht  des  Gegners  verletze  und  blos  „relatives  Unrecht'
(Unger,  II,  S.  327)  wäre.
69)  Unger,  II,  S.  231;  Arndts,  §  85;  Binding,  II,  S.  102.
            
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