II. Parteihandlung und Processgesetz.
63
oder rechtlich unbegründeten Anspruchs (Klageantrag) oder auf
Abweisung des wolmotivirten Klageantrags. 68)
In allen diesen Fällen ist ein Rechtsverbot verletzt, welches
der Richter eben durch seine abweisenden Erledigungen zur
Geltung bringt — ein Verbot, durch dessen Bestand sich die Partei
vom concreten Handeln hätte abhalten lassen sollen. Denn das
Gesetz will nicht, dass die Partei anders gehandelt hätte, weil
es ein Handeln der Partei überhaupt nicht will, sondern diesfalls ¬
Alles dem Belieben und der freien Entschliessung der Partei
überlässt. Das Gesetz will nur, dass so, wie factisch geschehen,
nicht gehandelt werde, und dieses Wollen setzt der Richter durch
Zurückweisung des gesetzwidrigen Handelns durch. Von derartigen ¬
Verbotsnormen ist das ganze Processrecht durchzogen.
Jede abschlägige richterliche Erledigung constatirt eine Uebertretung ¬
der Verbotssätze des Processrechts, und jede solche
Uebertretung setzt Parteitätigkeit voraus. Diese Tätigkeit (Erklärung) ¬
ist widerrechtlich, unerlaubt, aber nicht notwendig
schuldhaft, denn von Schuld sprechen wir erst dort, wo zum Momente ¬
der objectiven Widerrechtlichkeit die Imputabilität tritt. 69)
Darnach zerfällt die widerrechtliche Parteitätigkeit — die Widerrechtlichkeit ¬
mag nun den Inhalt der Parteierklärung, deren
Form oder die Zeit ihrer Abgabe betreffen — in schuldhaftes
und zur Schuld nicht zurechenbares, aber verbotenes processualisches ¬
Handeln. Ob diese Scheidung von rechtlichem Belange
ist und welches die Grenzen beider Gruppen sind, das lässt sich
nur vom einzelnen positiven Processrechte aus beantworten.
Diese Antwort für das österreichische Processrecht zu finden,
soll im Folgenden versucht werden. Einige Bemerkungen über
die bezüglichen Grundsätze des römischen Processrechts, welches
gegen schuldhafte Parteitätigkeit bekanntlich ebenso vielseitig
als energisch reagirte, mögen jener Antwort die Wege weisen.
68) Das iniustum, non recte, mit welchem das röm. Recht solche verbotene ¬
processualische Handlungen charakterisirt, entspricht dem „normwidrig
und weist wie dieses sogleich auf das Missverhältniss zwischen Tätigkeit und
Gesetz hin, z. B. non iuste appellare (Paul. R. S. V., 33 § 1), iusta petitio
(l. c. V., 12 § 11), non recte agere (Gai. Inst. IV, §§ 178, 180). Dabei ist auch
a priori ein Irrtum in der Richtung unmöglich, als ob die unerlaubte Parteitätigkeit ¬
ein subjectives Recht des Gegners verletze und blos „relatives Unrecht'
(Unger, II, S. 327) wäre.
69) Unger, II, S. 231; Arndts, § 85; Binding, II, S. 102.