Volltext : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (4)

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muß  als  Beweis  gelten  so  lange,  bis  der  Gestehende =
  zeigen  kann,  daß  sein  Bekenntniß
falsch  sey.  Aus  dem  Bekenntnisse  entspringe
für  dritte  Personen  kein  Klagerecht;  aber
das  Eingestandene  muß  so  lange,  bis  der  Bekennende =
  das  Gegentheil  darthut,  füͤr  wahr  gehalten ¬
  werden.
Auch  kann  man  nach  dieser  Ansicht  dasjenige =
  leicht  widerlegen,  was  Strube  für
das  Gegentheil  anführt:  falsche  Angaben  der
Parteien  werden  nicht  damit  bestraft,  daß  sie
in  andern  Sachen  für  entschiedene  Wahrheit =
  geiten;  aber  bis  gezeigt  wird,  daß
die  Angabe  falsch  gewesen  sey,  muß  das  gerichtlich =
  Vorgebrachte  für  wahr  gelten,  da
man  bey  gerichtlichen,  mit  Vorbedachte  unter
nommenen,  Handlungen  keinen  andern  Charakter, =
  als  den  der  Wahrheit  voraussetzen  darf.
Mit  allem  Grunde  verordnet  daher  die  preusssche =
  Gerichtsordnung
):  „Geständnisse,  die
vor  Gerichten,  aber  in  einem  andern,  als  dem
gegenwärtigen  Prozesse  abgegeben  werden,  haben =
  zwar  nur  gleiche  Wirkung  mit  aussergerichtlichen, =
  doch  steht  ihnen  die  Vermuthung
5)  Th.  I.  Tit.  10.  §.  88b.
            
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