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Rechts=Verfolgung vor dem ausländischen Gerichte und
nach fremden Proceß=Gesezen den Arrest rechtfertigen.
Schon das Landrecht Th. 1. Tit. 79. hat sehr richtig ¬
im Allgemeinen diesen Gesichtspunkt aufgestellt. Die
zwekmäßigen Bestimmungen des IV. Edikts im §. 30.
und §. 31. über die Befugniß der Orts=Obrigkeiten zu
Arrest=Verfügungen würden auch in die neue Proceß-Ordnung ¬
aufzunehmen seyn.
§. 13.
Fortsezung.
Ueber die Zulässigkeit der Provocationen sind
verschiedene Ansichten aufgestellt worden. Während von
der einen Seite der unbeschränkte Gebrauch der Aufforderungen ¬
zum Klagen vertheidigt worden ist, ist von einer ¬
andern Seite behauptet worden, daß die Provocationen ¬
durchaus für unstatthaft erklärt, und in eine neue
Proceß=Ordnung nicht aufgenommen werden sollten. Die
erste Ansicht hat ihre Widerlegung gefunden, und es
wird jezt ziemlich allgemein der Grundsaz anerkannt, daß
die Regel, Niemand könne gerichtlich zum Klagen gezwungen ¬
werden, festgehalten werden müsse. Indessen
statuirt das gemeine Recht in zwei Fällen eine Ausnahme.
Es läßt bekanntlich eine Aufforderung zur Klage zu 1) wider ¬
denjenigen, der mündlich oder schriftlich behauptet
oder ausstreut, einen gegenwärtig klagbaren Anspruch
gegen den Andern zu haben, und 2) wenn der Auffordernde ¬
der Klage des Aufgeforderten Einreden entgegen zu
sezen hat, welche bei längerer Verzögerung der Anstellung
der Klage- ihre Zulässigkeit oder Wirksamkeit verlieren
würden. In dem ersten Falle verlangt der Auffordernde,
daß der Provocat in einer vom Gerichte anzusezenden Frist
Klage erhebe, widrigenfalls der Anspruch als nicht be¬