Metadaten : Scheurlen, Carl Friedrich: Ueber die Abfassung von Gesezbüchern, insbesondere einer bürgerlichen Proceß-Ordnung für Württemberg

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Rechts=Verfolgung  vor  dem  ausländischen  Gerichte  und
nach  fremden  Proceß=Gesezen  den  Arrest  rechtfertigen.
Schon  das  Landrecht  Th.  1.  Tit.  79.  hat  sehr  richtig ¬
  im  Allgemeinen  diesen  Gesichtspunkt  aufgestellt.  Die
zwekmäßigen  Bestimmungen  des  IV.  Edikts  im  §.  30.
und  §.  31.  über  die  Befugniß  der  Orts=Obrigkeiten  zu
Arrest=Verfügungen  würden  auch  in  die  neue  Proceß-Ordnung ¬
  aufzunehmen  seyn.
§.  13.
Fortsezung.
Ueber  die  Zulässigkeit  der  Provocationen  sind
verschiedene  Ansichten  aufgestellt  worden.  Während  von
der  einen  Seite  der  unbeschränkte  Gebrauch  der  Aufforderungen ¬
  zum  Klagen  vertheidigt  worden  ist,  ist  von  einer ¬
  andern  Seite  behauptet  worden,  daß  die  Provocationen ¬
  durchaus  für  unstatthaft  erklärt,  und  in  eine  neue
Proceß=Ordnung  nicht  aufgenommen  werden  sollten.  Die
erste  Ansicht  hat  ihre  Widerlegung  gefunden,  und  es
wird  jezt  ziemlich  allgemein  der  Grundsaz  anerkannt,  daß
die  Regel,  Niemand  könne  gerichtlich  zum  Klagen  gezwungen ¬
  werden,  festgehalten  werden  müsse.  Indessen
statuirt  das  gemeine  Recht  in  zwei  Fällen  eine  Ausnahme.
Es  läßt  bekanntlich  eine  Aufforderung  zur  Klage  zu  1)  wider ¬
  denjenigen,  der  mündlich  oder  schriftlich  behauptet
oder  ausstreut,  einen  gegenwärtig  klagbaren  Anspruch
gegen  den  Andern  zu  haben,  und  2)  wenn  der  Auffordernde ¬
  der  Klage  des  Aufgeforderten  Einreden  entgegen  zu
sezen  hat,  welche  bei  längerer  Verzögerung  der  Anstellung
der  Klage-  ihre  Zulässigkeit  oder  Wirksamkeit  verlieren
würden.  In  dem  ersten  Falle  verlangt  der  Auffordernde,
daß  der  Provocat  in  einer  vom  Gerichte  anzusezenden  Frist
Klage  erhebe,  widrigenfalls  der  Anspruch  als  nicht  be¬
            
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