Art. 302.
Art. 303.
Art. 304.
Summarischer Prozeß.
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ihre Schuld außer Stande sind, ihre Rechte gehörig wahrnehmen =
zu lassen, wird eine Verlegung des Termins keinen
Bedenken unterliegen. Eben so wird sich dieselbe auch dann ale
gerechtfertigt darstellen, wenn eine Partei, welche ihre Rechte i
Person zu vertreten für nöthig hält, nur gerade nicht in den
anberaumten, wohl aber in einem nahe anzusetzenden anden
Termin persönlich erscheinen kann. Der Richter hat in jeden
einzelnen Falle die obwaltenden Umstände zu berücksichtigen.
und danach zu beurtheilen, inwiefern dem Prorogations=Antrag
aus solchen Rücksichten Statt zu geben sei oder nicht.
b) Wenn der Klagebeantwortungs=Termin gegen die Vorschrift =
des §. 9 der V. so anberaumt ist, daß dem Verklagten
vom Tage der Jnsinuation angerechnet, nicht volle vierzehn Tage
zu seiner Vorbereitung frei bleiben, so ist dies nicht für eine genügende ¬
Hinderungs=Ursache anzusehen. Es kann daher die
Prorogation, wenn sie blos aus diesem Grunde nachgesucht wird,
verweigert, und wenn der Verklagte in dem Termin nicht erscheint, ¬
in contumaciam gegen ihn verfahren werden. Vergl.
§. 9. Art. 293.
c) Wenn dagegen der Fiskus als Verklagter zum Klagebeantwortungs=Termin ¬
vorgeladen ist, und nach der Verfassung
und dem Geschäftsgange der fiskalischen Behörde die Einlassung
auf die Klage innerhalb der vierzehntägigen Frist und bis zum
Termin nicht erfolgen kann, so ist dies als eine bescheinigte Hinderungs=Ursache =
anzusehen, auf Grund deren eine angemessene
Termins=Prorogation nicht versagt werden darf. §. 9. Art. 291.
d) Für Justiz=Kommissarien, welche als Mandatarien
der Parteien vorgeladen worden, ist es kein genügender Protogationsgrund, ¬
wenn sie zu gleicher Zeit bei einem andern Gericht =
Termine abzuhalten haben; vielmehr ist es ihre Sache, sich
in einem solchen Falle durch einen andern Justiz=Kommissaris
vertreten zu lassen, oder das Mandat zu kündigen. Vergl. §. 8.
Art. 286.
R. v. 30. August 1833 (Jahrb. Bd. 43. S. 408).
Vergl. R. v. 31. Jan. 1837 (Jahrb. Bd. 49. S. 172. Anm. 39
*) R. v. 4. Juli 1842 (Naumburg) vol. XIII. fol. 130.