Inhaltsverzeichnis : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Art.  302.
Art.  303.
Art.  304.

Summarischer  Prozeß.
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ihre  Schuld  außer  Stande  sind,  ihre  Rechte  gehörig  wahrnehmen =
  zu  lassen,  wird  eine  Verlegung  des  Termins  keinen
Bedenken  unterliegen.  Eben  so  wird  sich  dieselbe  auch  dann  ale
gerechtfertigt  darstellen,  wenn  eine  Partei,  welche  ihre  Rechte  i
Person  zu  vertreten  für  nöthig  hält,  nur  gerade  nicht  in  den
anberaumten,  wohl  aber  in  einem  nahe  anzusetzenden  anden
Termin  persönlich  erscheinen  kann.  Der  Richter  hat  in  jeden
einzelnen  Falle  die  obwaltenden  Umstände  zu  berücksichtigen.
und  danach  zu  beurtheilen,  inwiefern  dem  Prorogations=Antrag
aus  solchen  Rücksichten  Statt  zu  geben  sei  oder  nicht.
b)  Wenn  der  Klagebeantwortungs=Termin  gegen  die  Vorschrift =
  des  §.  9  der  V.  so  anberaumt  ist,  daß  dem  Verklagten
vom  Tage  der  Jnsinuation  angerechnet,  nicht  volle  vierzehn  Tage
zu  seiner  Vorbereitung  frei  bleiben,  so  ist  dies  nicht  für  eine  genügende ¬
  Hinderungs=Ursache  anzusehen.  Es  kann  daher  die
Prorogation,  wenn  sie  blos  aus  diesem  Grunde  nachgesucht  wird,
verweigert,  und  wenn  der  Verklagte  in  dem  Termin  nicht  erscheint, ¬
  in  contumaciam  gegen  ihn  verfahren  werden.  Vergl.
§.  9.  Art.  293.
c)  Wenn  dagegen  der  Fiskus  als  Verklagter  zum  Klagebeantwortungs=Termin ¬
  vorgeladen  ist,  und  nach  der  Verfassung
und  dem  Geschäftsgange  der  fiskalischen  Behörde  die  Einlassung
auf  die  Klage  innerhalb  der  vierzehntägigen  Frist  und  bis  zum
Termin  nicht  erfolgen  kann,  so  ist  dies  als  eine  bescheinigte  Hinderungs=Ursache =
  anzusehen,  auf  Grund  deren  eine  angemessene
Termins=Prorogation  nicht  versagt  werden  darf.  §.  9.  Art.  291.
d)  Für  Justiz=Kommissarien,  welche  als  Mandatarien
der  Parteien  vorgeladen  worden,  ist  es  kein  genügender  Protogationsgrund, ¬
  wenn  sie  zu  gleicher  Zeit  bei  einem  andern  Gericht =
  Termine  abzuhalten  haben;  vielmehr  ist  es  ihre  Sache,  sich
in  einem  solchen  Falle  durch  einen  andern  Justiz=Kommissaris
vertreten  zu  lassen,  oder  das  Mandat  zu  kündigen.  Vergl.  §.  8.
Art.  286.
R.  v.  30.  August  1833  (Jahrb.  Bd.  43.  S.  408).
Vergl.  R.  v.  31.  Jan.  1837  (Jahrb.  Bd.  49.  S.  172.  Anm.  39
*)  R.  v.  4.  Juli  1842  (Naumburg)  vol.  XIII.  fol.  130.
            
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