Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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subsidiarisch  gilt  und  durch  Verabredung  der  Parteien  über
den  Ablieferungsort  geändert  wird,  indem  solcher  lediglich
nachzugehen  ist.  —  Die  einfachste  Art  der  Uebergabe  ist  zugleich ¬
  die,  welche  wenn  sie  den  Umständen  nach  möglich  ist,  auch
als  in  der  Absicht  der  Parteien  liegend  gedacht  werden  muß,
die  nämlich,  wodurch  die  Waare  aus  dem  körperlichen  Besitze ¬
  des  Verkäufers  sofort  in  den  des  Käufers  übergeht,  es
sei  nun,  daß  jener  kleine  Gegenstände  diesem  in  die  Hände
gebe  oder  geben  lasse,  oder  daß  er  ihm  gestatte,  größere
aus  seinem  Gewahrsam  in  den  des  Käufers  zu  schaffen.
Oftmals  kann  aber  die  Uebergabe  nicht  auf  diese  Weise  vor
sich  gehen;  entweder  weil  der  Verkäufer  die  Waare  selbst
nicht  in  körperlichem  Besitze  hat,  oder  weil  er  wegen  Entfernung ¬
  des  Verkäufers  und  Ermangelung  eines  von  ihm
zur  Uebernahme  Bevollmächtigten  sie  nicht  unmittelbar  in
dessen  Hände  übergehen  lassen  kann.  Im  ersten  Fall  hat
sie  entweder  der  Käufer,  z.  B.  als  Commissionär,  als  Depositar, ¬
  als  Pfandgläubiger,  ferner  zum  Behuf  der  Prüfung
und  in  dem  §.  51  erwähnten  Falle,  schon  in  Händen,  wovon ¬
  unten  §.  61  die  Rede  sein  wird;  oder  die  Waare  befindet ¬
  sich  im  Gewahrsam  eines  Dritten;  dann  muß  der
Verkäufer  denselben  anweisen,  sie  an  den  Käufer  auszuantworten, ¬
  zu  welchem  Behufe  er  diesem  gewöhnlich  einen  sogenannten ¬
  Extraditionschein  aushändigt,  und  zugleich
den  Inhaber  der  Waare  benachrichtigt,  daß  dieselbe  nunmehro ¬
  zur  Verfügung  des  Käufers  lagere.  Doch  ist  durch
a.  a.  O.,  welcher  namentlich  unter  Berufung  auf  den  Handelsgebrauch
behauptet,  daß  bei  einem  Handel  unter  Gegenwärtigen  die  Angabe  des
Lagerungsortes  in  der  Regel  nur  zur  näheren  Bezeichnung  (demonstratio)
der  Waare  geschehe  und  daß  der  Lagerungsort  nur  dann  für  den  Ort  der
Uebergabe  gelte,  wenn  dies  entweder  ausdrücklich  verabredet  worden  oder
doch  nach  den  Umständen  anzunehmen  sei.  Vgl.  hiergegen  v.  Kräwel
Commentar  zu  §.  342.  S.  438.  Erläuterung  I.  Vgl.  noch  sächs.  Zeitschrift, ¬
  N.  F.  Bd.  XVIII.  Nr.  197.  S.  498  f.
            
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