Metadaten : Keyssner, Hugo: ¬Die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien unter dem Reichs-Gesetz vom 11. Juni 1870

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sichtsrath  hat  der  Registerrichter  nicht,  er  muß  sich  auch  anderweit ¬
  genügen  lassen.
Ob  jemals  auf  Grund  der  Ziffr.  1  eine  Strafe  ausgesprochen ¬
  werden  wird,  ist  abzuwarten;  durch  formelle  Gründlichkeit ¬
  wird  jede  Gefahr  vermieden.  Jedenfalls  muß  die
Strafbestimmung  auf  die  Eintragung  des  Grundvertrages  der
Gesellschaften  Art.  177.  178.  210a.  211.  212  Hgb's  beschränkt
bleiben  und  kann  das  Strafgesetz  keine  analoge  Anwendung
auf  eine  Anmeldung  späterer  Grundkapitalserhöhung  finden.3
In  Ziffr.  2  der  Regierungsvorlage  fehlten  die  Worte
„zur  Beschlußfähigkeit".  Es  sollte  also  auf  statutarische  Vollzähligkeit ¬
  hingewirkt  werden;  wogegen  auf  Umständlichkeit  und
Nothwendigkeit  der  Berufung  außerordentlicher  Generalversammlungen ¬
  hingewiesen  wurde.*)
Der  regierungsseitlich  gemachte  Vorschlag  „die  gesetzlich
erforderliche  Minimalzahl"  zu  sagen,  erschien  nicht  annehmbar
weil  vielfach  die  zur  Beschlußfähigkeit  nothwendige  Zahl
statutenmäßig  auf  mehr  als  „drei"  festgesetzt  sei,  und  somit
straflos  ein  beschlußunfähiger  Aufsichtsrath  dauernd  bleiben
könne.
Da  wohl  sämmtliche  Statutens)  die  zu  einer  Beschlußfassung ¬
  nothwendige  Mindestzahl,  und  wohl  nirgend  unter  drei
festgesetzt  haben  möchten,  so  wird  die  Anwendbarkeit  des
Gesetzes  möglich.
Durch  eine  Verzögerung  der  Ersatzwahlen  für  den  Aufsichtsrath ¬
  kann  aber  eine  herrschsüchtige  Majorität,  die  durch
die  neuen  Mitglieder  zur  Minorität  hinabgedrückt  zu  werden
fürchtet,  ihren  Einfluß  verlängern.
Dies  ist  nicht  ohne  Bedenken ¬
  und  deshalb  zur  statutarischen  Fürsorge  zu  empfehlen.  6)
3)  Bergl.  §  9.
*)  Stenogr.  Ber.  S.  1066,  1067,  1068.
3)  Stenogr.  Ber.  S.  1068.
6)  §  90  des  Aktiengesellschaftsstatuts  zur  englischen  Gesellschaftsakte ¬

1862  (Shelford  a.  a.  O.  S.  317.  Elsner  a.  a.  O.  S.  340)
ordnet  für  den  Fall  des  Austrittes  eines  Auditors  während  seiner
Amtszeit  die  sofortige  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung ¬
  an;  andernfalls  kann  auf  Antrag  von  mindestens  fünf
Aktionären  durch  das  Handelsgericht  ein  Auditor  ernannt  werden.
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