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sichtsrath hat der Registerrichter nicht, er muß sich auch anderweit ¬
genügen lassen.
Ob jemals auf Grund der Ziffr. 1 eine Strafe ausgesprochen ¬
werden wird, ist abzuwarten; durch formelle Gründlichkeit ¬
wird jede Gefahr vermieden. Jedenfalls muß die
Strafbestimmung auf die Eintragung des Grundvertrages der
Gesellschaften Art. 177. 178. 210a. 211. 212 Hgb's beschränkt
bleiben und kann das Strafgesetz keine analoge Anwendung
auf eine Anmeldung späterer Grundkapitalserhöhung finden.3
In Ziffr. 2 der Regierungsvorlage fehlten die Worte
„zur Beschlußfähigkeit". Es sollte also auf statutarische Vollzähligkeit ¬
hingewirkt werden; wogegen auf Umständlichkeit und
Nothwendigkeit der Berufung außerordentlicher Generalversammlungen ¬
hingewiesen wurde.*)
Der regierungsseitlich gemachte Vorschlag „die gesetzlich
erforderliche Minimalzahl" zu sagen, erschien nicht annehmbar
weil vielfach die zur Beschlußfähigkeit nothwendige Zahl
statutenmäßig auf mehr als „drei" festgesetzt sei, und somit
straflos ein beschlußunfähiger Aufsichtsrath dauernd bleiben
könne.
Da wohl sämmtliche Statutens) die zu einer Beschlußfassung ¬
nothwendige Mindestzahl, und wohl nirgend unter drei
festgesetzt haben möchten, so wird die Anwendbarkeit des
Gesetzes möglich.
Durch eine Verzögerung der Ersatzwahlen für den Aufsichtsrath ¬
kann aber eine herrschsüchtige Majorität, die durch
die neuen Mitglieder zur Minorität hinabgedrückt zu werden
fürchtet, ihren Einfluß verlängern.
Dies ist nicht ohne Bedenken ¬
und deshalb zur statutarischen Fürsorge zu empfehlen. 6)
3) Bergl. § 9.
*) Stenogr. Ber. S. 1066, 1067, 1068.
3) Stenogr. Ber. S. 1068.
6) § 90 des Aktiengesellschaftsstatuts zur englischen Gesellschaftsakte ¬
1862 (Shelford a. a. O. S. 317. Elsner a. a. O. S. 340)
ordnet für den Fall des Austrittes eines Auditors während seiner
Amtszeit die sofortige Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ¬
an; andernfalls kann auf Antrag von mindestens fünf
Aktionären durch das Handelsgericht ein Auditor ernannt werden.
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