Aepfellieferung ¬
nach
Kopenhagen
(Fauligwerden) ¬
Apfelsinen,
Zitronen:
Versand bei
Gefriertemperatur. ¬
334 Zweites Buch. Gebräuche i. d. einzeln. Handelszweigen.
verladenen Quantums hätten geltend gemacht werden ¬
können.
Nach kaufmännischen Gepflogenheiten würde
man den Schaden wie folgt berechnen: Von dem
entgangenen Gewinn von 200 M., den der Beklagte
gehabt hätte, wenn er einen Waggon ab Graudenz
zu 4 M. pro Zentner geliefert haben würde, müßte
der erzielte Gewinn aus den am Orte verkauften
6090 kg von 50 Pf. pro Zentner mit 60,90 M. abgezogen -
werden. Sein Schaden würde demnach 139,10
Mark betragen.
g 291. Bd. I — Bl. 25 — 23. Januar 1913.
*) Vgl. Nr. 67 nebst Anm.
69.
Es besteht kein Handelsgebrauch, daß im Obsthandelsverkehr ¬
zwischen Deutschland und Kopenhagen ¬
nach Kopenhagen nur Aepfel von besonderer
Güte zu liefern sind, es werden vielmehr nach
Kopenhagen auch Aepfel mittlerer Art gehandelt.
Aepfel, die ordnungsmäßig geliefert sind, können
im Dezember nicht schon innerhalb dreier Tage verfaulen. -
g 20. Bd. II — Bl. 148 — 30. Juli 1912.
70.
Wenn der Kläger die verkaufte Ware bei einer
Temperatur von 2—3° Kälte zum Versand gebracht
hat, so liegt hierin keine Fahrlässigkeit des Verkäufers, ¬
sofern die Kisten richtig verpackt und die