Vierhaus, österreichische Civilprozess-Gesetzöntwürfe. i)6&
% •
Rücksicht auf den heutigen Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft eine
ihren gegenwärtigen Funktionen wenig homogene wäre.“ 40)
III.
Die Resolutionen.
Der Ausschuss hat dem Abgeordnetenhause gleichzeitig mit dem Ent-
würfe eine Anzahl von Resolutionen zur Annahme empfohlen.41) Die eine, be-
treffend die Aufkündigung bei Bestandssachen (Pacht- und Miethverträgen),
hat nur ein eigenthümlich österreichisches Interesse zum Gegenstände.42)
Die übrigen sind in einem besonderen Abschnitte „V. Die administrativen
Voraussetzungen der Civilprozessreform“ (Nr. 968 8. 13—20) besonders
begründet. Ihre Fassung im Einzelnen hängt eng mit österreichischen
Zuständen und Einrichtungen zusammen. Es genügt daher die kurze
Angabe ihres Zwecks. Sie erstreben:
1. Erzielung besserer Qualifikationen der Richter durch Neu-
regelung des richterlichen Vorbereitungsdienstes und der Richteramts-
prüfung ;4S)
2. Aenderung der Einrichtungen und des Wirkungskreises der
Gerichtskanzlei, sowie Regelung der V orbildung der Subalternbeamten,
ihrer dienstlichen und materiellen Stellung;44)
3. Aenderungen der Gerichtseintheilung (Zahl und Besetzung
der Gerichte) mit Rücksicht auf die Anforderungen des neuen Prozesses.45)
4. Aenderungen in der bestehenden Organisation der Advokatie und
des Notariats, welche durch Einführung des mündlichen Verfahrens nöthig
werden. — Der Bericht geht von der Auffassung des Advokaten als eines
„gleichberechtigten, aber auch gleichverpflichteten Faktors der Rechtspflege
aus", er erkennt an, „dass mit dem durch die Freigebung eingetretenen
Aufschwung des Advokatengeschäftes parallel ein Niedergang des
Advokaten amt es zu beobachten ist.“ In gewissen grösseren Städten
trete das Hebel einer durchaus ungesunden geschäftlichen Konkurrenz,
welche die höheren Ziele der Advokatie zu vernichten drohen, in einem
solchen Umfang auf, dass die Justizverwaltung endlich Anstalten treffen
müsse, diese Sache anzufassen. Es müsse ein „Eingriff in den Organismus
der Advokatie, insoweit derselbe krank ist,“ vorgenommen werden, wenn
40) Nr. 968 8. 54.
41) Nr. 968 S. 55, 261.
42) Nr. 968 S. 53.
43) Sehr eingehend begründet No. 968 S. 13 bis 16. — Verlangt werden
insbesondere auch „Einrichtungen bei allen Oberlandesgerichten und bei
den Gerichtshöfen erster Instanz, welche die Schulung des richterlichen
Nachwuchses durch praktisch-theoretische Uebungen zum Gegenstände
haben.“ — Auch wird in einer nicht besonders begründeten Resolution
Vermehrung und Erhöhung des dem Auskultanten zu gewährenden „Ad-
jutums“ verlangt.
44) Vgl. die Begründung a. a. O. S. 16—18; s. auch z. Entwurf
88 222 ff. S. 31.
4Ö) Nr. 968 S. 18—20.