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alles erwiesen; es darf nur noch auf das Besondere,
factisch Vorausgesetzte angewandt werden. Der allgemeine =
Character jedes Unrechts ergibt sich schon
aus obigem, und die jedesmalige Entscheidung über
den Grund, die Mittel und die, Unvermeidlichkeit des
in Frage stehenden Unrechts ist daher immer eben dieselbe. =
Jn allen möglichen besondern Fällen ist das
Subject ein rechtliches Wesen, das Unrecht
eine Handlung desselben, welche in die Sphären anderer =
rechtlichen Wesen eingreift, und der Grund
desselben die Endlichkeit dieses Subjectes, entweder
die intellectuelle, oder die moralische oder beyde zugleich. =
Jn allen besondern Fällen müssen ferner die
Hülfsmittel gegen dieses Unrecht von der Beschaffenheit =
seyn, daß sie diese Endlichkeit wegzuräumen
streben, weil allezeit diese der Grund des Unrechts
ist, folglich mit dem Grunde auch das Begründete
wegfallen muß. Diese Hülfsmittel bestehen also immer =
eines Theils in Beförderung der moralischen ¬
Bildung, d. h. in den schicklichsten Einrichtungen, =
die es, wo nicht immer physisch nothwendig
machen, besser handeln, doch die Triebjedern des
freyen Willens zu diesem Ende in das gehörige Spiel
setzen; und zwar dieß entweder bloß äußerlich legal zu
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handeln, wohin Verlust der Ehre, Wurnungen und
wirkliche Strafen, so wohl vermittelst bloßer, etwa
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physischer Hinwegräumung der Antriebe zu Leidenschaften, =
als durch Entgegensetzung anderer Beweggründe
3. B. der Furcht und Hoffnung gehören: — oder
aber innerlich d. h. moralisch besser zu werden, wohin
die Anstalt der Kirche, oder die Erziehung überhaupt,
und besonders
öffentliche Schulen, auch Belohnung