Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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alles  erwiesen;  es  darf  nur  noch  auf  das  Besondere,
factisch  Vorausgesetzte  angewandt  werden.  Der  allgemeine =
  Character  jedes  Unrechts  ergibt  sich  schon
aus  obigem,  und  die  jedesmalige  Entscheidung  über
den  Grund,  die  Mittel  und  die,  Unvermeidlichkeit  des
in  Frage  stehenden  Unrechts  ist  daher  immer  eben  dieselbe. =
  Jn  allen  möglichen  besondern  Fällen  ist  das
Subject  ein  rechtliches  Wesen,  das  Unrecht
eine  Handlung  desselben,  welche  in  die  Sphären  anderer =
  rechtlichen  Wesen  eingreift,  und  der  Grund
desselben  die  Endlichkeit  dieses  Subjectes,  entweder
die  intellectuelle,  oder  die  moralische  oder  beyde  zugleich. =
  Jn  allen  besondern  Fällen  müssen  ferner  die
Hülfsmittel  gegen  dieses  Unrecht  von  der  Beschaffenheit =
  seyn,  daß  sie  diese  Endlichkeit  wegzuräumen
streben,  weil  allezeit  diese  der  Grund  des  Unrechts
ist,  folglich  mit  dem  Grunde  auch  das  Begründete
wegfallen  muß.  Diese  Hülfsmittel  bestehen  also  immer =
  eines  Theils  in  Beförderung  der  moralischen ¬
  Bildung,  d.  h.  in  den  schicklichsten  Einrichtungen, =
  die  es,  wo  nicht  immer  physisch  nothwendig
machen,  besser  handeln,  doch  die  Triebjedern  des
freyen  Willens  zu  diesem  Ende  in  das  gehörige  Spiel
setzen;  und  zwar  dieß  entweder  bloß  äußerlich  legal  zu
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handeln,  wohin  Verlust  der  Ehre,  Wurnungen  und
wirkliche  Strafen,  so  wohl  vermittelst  bloßer,  etwa
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physischer  Hinwegräumung  der  Antriebe  zu  Leidenschaften, =
  als  durch  Entgegensetzung  anderer  Beweggründe
3.  B.  der  Furcht  und  Hoffnung  gehören:  —  oder
aber  innerlich  d.  h.  moralisch  besser  zu  werden,  wohin
die  Anstalt  der  Kirche,  oder  die  Erziehung  überhaupt,
und  besonders
öffentliche  Schulen,  auch  Belohnung
            
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