Zu § 226. Bisheriges Recht.
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Bergrechts auf die bestehenden Gewerkschaften ausgeschlossen -
und dieselben in möglichst weitem Umfange
dem Bergrecht des A.B.G. und evtl. den allgemeinen
Vorschriften des Privatrechts unterworfen.
Die Gründe, welche den Gesetzgeber zu dieser
Regelung bestimmt haben, sind in den Motiven ', wie
folgt, entwickelt :
„Da die im vierten Titel vorgeschlagene Organi„sation -
der Gewerkschaft sich unmittelbar an die seit„herige -
Verfassung derselben und namentlich an das
„Gesetz vom 12. Mai 1851 anlehnt und nur den Zweck
„hat, die gewerkschaftlichen Rechtsverhältnisse auf der
„vorhandenen Grundlage konsequenter durchzubilden
„und zu entwickeln, so erscheint es ebenso ausführbar
„wie zweckmässig, den vierten Titel auch auf die in
„den rechtsrheinischen Landesteilen bereits bestehenden
„Gewerkschaften auszudehnen. Es bedarf nur gewisser
„Modifikationen, welche sich aus der Personifizierung
„der Gewerkschaft und der veränderten Natur der Kuxe
„ergeben. Denn in dieser Beziehung darf, wie schon
„in den einleitenden Bemerkungen ausgeführt worden,
„ein Zwang zur Annahme der neuen Gewerkschaftsform
„gegen die bestehenden Gewerkschaften nicht ausgeübt
„werden.
„Wird in dieser Weise die Wirksamkeit des vierten
„Titels erweitert, so erlangen nicht nur die Gewerk„schaften, -
welche das Berggesetz in sehr grosser Zahl
„vorfindet, die Vorteile der verbesserten gewerkschaft
„lichen Verfassung, sondern es wird dem dringenden
„Bedürfnisse nach einfachen und übersichtlichen Rechts„normen -
auch in diesem besonders wichtigen Teile des
„Bergrechts genügt.
2. Die Reihenfolge derjenigen Vorschriften, welche
das gewerkschaftliche Rechtsverhältnis der am 1. Ok
tober 1865 bereits bestandenen Gewerkschaften regelte,
war also :
a) in erster Reihe entschied die vertragsmässige
Abrede;
1 VI S. 222.