Inhaltsverzeichnis : Westhoff, Wilhelm: ¬Das preussische Gewerkschaftsrecht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze

Zu  §  226.  Bisheriges  Recht.
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Bergrechts  auf  die  bestehenden  Gewerkschaften  ausgeschlossen -
  und  dieselben  in  möglichst  weitem  Umfange
dem  Bergrecht  des  A.B.G.  und  evtl.  den  allgemeinen
Vorschriften  des  Privatrechts  unterworfen.
Die  Gründe,  welche  den  Gesetzgeber  zu  dieser
Regelung  bestimmt  haben,  sind  in  den  Motiven  ',  wie
folgt,  entwickelt  :
„Da  die  im  vierten  Titel  vorgeschlagene  Organi„sation -
  der  Gewerkschaft  sich  unmittelbar  an  die  seit„herige -
  Verfassung  derselben  und  namentlich  an  das
„Gesetz  vom  12.  Mai  1851  anlehnt  und  nur  den  Zweck
„hat,  die  gewerkschaftlichen  Rechtsverhältnisse  auf  der
„vorhandenen  Grundlage  konsequenter  durchzubilden
„und  zu  entwickeln,  so  erscheint  es  ebenso  ausführbar
„wie  zweckmässig,  den  vierten  Titel  auch  auf  die  in
„den  rechtsrheinischen  Landesteilen  bereits  bestehenden
„Gewerkschaften  auszudehnen.  Es  bedarf  nur  gewisser
„Modifikationen,  welche  sich  aus  der  Personifizierung
„der  Gewerkschaft  und  der  veränderten  Natur  der  Kuxe
„ergeben.  Denn  in  dieser  Beziehung  darf,  wie  schon
„in  den  einleitenden  Bemerkungen  ausgeführt  worden,
„ein  Zwang  zur  Annahme  der  neuen  Gewerkschaftsform
„gegen  die  bestehenden  Gewerkschaften  nicht  ausgeübt
„werden.
„Wird  in  dieser  Weise  die  Wirksamkeit  des  vierten
„Titels  erweitert,  so  erlangen  nicht  nur  die  Gewerk„schaften, -
  welche  das  Berggesetz  in  sehr  grosser  Zahl
„vorfindet,  die  Vorteile  der  verbesserten  gewerkschaft
„lichen  Verfassung,  sondern  es  wird  dem  dringenden
„Bedürfnisse  nach  einfachen  und  übersichtlichen  Rechts„normen -
  auch  in  diesem  besonders  wichtigen  Teile  des
„Bergrechts  genügt.
2.  Die  Reihenfolge  derjenigen  Vorschriften,  welche
das  gewerkschaftliche  Rechtsverhältnis  der  am  1.  Ok
tober  1865  bereits  bestandenen  Gewerkschaften  regelte,
war  also  :
a)  in  erster  Reihe  entschied  die  vertragsmässige
Abrede;
1  VI  S.  222.
            
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