Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 2 (1897))

33. Nummer 15. Berlin, den 1. August 1897

33.1. Abhandlungen

33.1.1. Was ändert das neue Handelsgesetzbuch im Seerechte?

Nummer 15.

Berlin, den 1. August 1897.

II. Jahrgang.

Deutsche Juristen-Zeitung.
Herausgegeben von
DR. p. LABAND, Dr. M. STENGLEIN, Dr. h. staub,
Professor. Reichsgerichtsrat. Rechtsanwalt.
- Verlag von Otto Liebmann, Berlin. -

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Was ändert das neue Handelsgesetzbuch
im Seerechte?
Von Reichsgerichtsrat Dr. Sievers, Leipzig.^
Der erste im Reichs - Justizamte aufgestellte
Entwurf des neuen Handelsgesetzbuchs liefs das
Seehandelsrecht unberührt. Der zweite, im Bundes-
rate beschlossene und dem Reichstage vorgelegte
Entwurf aber erstreckt sich auch auf das 5. Buch
des bisherigen Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs. Die Aenderungen, die hier vor-
geschlagen werden, sind im wesentlichen in den
Text des Gesetzes übergegangen; der Reichstag
selbst hat aber auch noch an anderen Stellen aus
eigenem Antriebe geändert. Ein kurzer Heb erblick
über die so entstandenen Abweichungen des künf-
tigen Rechts vom geltenden, dürfte manchem Leser der
Deutschen Juristen-Zeitung nicht unwillkommen sein.
Viele Aenderungen beziehen sich blofs auf die
äufsere Gestalt und auf die Fassung des Gesetzes-
textes. Aus dem 5. Buche ist jetzt — infolge der
anderen Anordnung des Gesellschaftsrechts — das
4. geworden; der im BGB. nun einmal angenommenen
Einteilung zuliebe, sind die „Titel“ unserer Väter in
„Abschnitte“ und die „Abschnitte“ in „Titel“ um-
getauft; der bisherige 4. Titel „von der Schiffs-
mannschaft“, der durch die Seemannsordnung vom
27. Dez. 1872 längst aufgehoben und ersetzt war,
ist verschwunden; ebenso einige andere schon jetzt
nicht mehr in Geltung stehende Einzelbestimmungen.
(Art. 432 bis 438 u. a.) Ueberall ist ein besseres
und reineres Deutsch angestrebt; einige Fehler der
Rechtschreibung sind richtig gestellt; hier und da
auch gewisse Ausdrücke der sonstigen Reichsgesetz-
gebung besser angepafst. Es würde zu weit führen,
diese löblichen Bemühungen hier im einzelnen weiter
zu verfolgen. Im ganzen gewinnt man den Ein-
druck, dafs hierbei eine glückliche und geschickte
Hand gearbeitet hat. Des Beispiels halber vergleiche
man die alten Art. 563, 673 und 752 mit den neuen
§§ 562, 672 und 750.
In die Reihe dieser mehr äufserlichen An-
passungen wird es auch zu zählen sein, wenn im
Hinblick auf die Bestimmungen der GBO. und des I

Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung V. 24. März 1897 (§§ 162 Lg.)
im Art. 764 (§ 761) eingeschaltet ist, dafs die Be-
friedigung des Schiffsgläubigers nach den für die
Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften erfolgt.
Vgl. ferner §§ 696 und 751 (Art. 697 u. 753).
Ebendahin gehört auch die Aenderung des Art. 624
(§ 623) und die Weglassung des Art. 626. Beides
ist durch die Bestimmungen des BGB. über das
Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 flg.)
und über das Pfandrecht an einem im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe (§§ 1259 bis 1271) veranlalst.
Durch den Schlufssatz des § 623 ist* noch durch
den Reichstag einer dankenswerten Anregung
Pappenheims (Ztschr. f. d. ges. Handelsr. 46 S. 274)
Rechnung getragen. Auch die Aenderungen, die in
den letzten, von der Verjährung handelnden Art.
des Gesetzes beliebt worden sind, werden in der
Begründung der Vorlage des Bundesrats mit der
Anpassung an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs motiviert.
Von gröfserer Bedeutung sind folgende vier
Aenderungen des materiellen Gesetzes-Inhaltes:
1. Nach dem geltenden Rechte (Art. 607) ist
der Verfrachter für den durch Verlust oder Be-
schädigung der Güter entstandenen Schaden ver-
antwortlich, wenn er nicht beweist, dafs der Schade
durch höhere Gewalt oder durch die natürliche
Beschaffenheit der Güter oder durch äufserlich nicht
erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Dem gegenüber bestimmt jetzt der § 606, dafs der
Verfrachter von der Verpflichtung zum Schadens-
ersätze schon dann befreit sein soll, wenn „der
Verlust oder die Beschädigung auf Umständen be-
ruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.“
Diese Aenderung schliefst sich an die Begrenzung
der Verantwortlichkeit des Frachtführers an, wie sie
das Binnenschiffahrtsgesetz v. 15. Juni 1895 zuerst
gegeben hatte, und geht parallel mit der gleich-
förmigen Aenderung des bisherigen Art. 395 (§ 421)
für den Landfracht-Verkehr. Der Ersatz der
Worte „sofern er nicht beweist, dafs“ durch die
Worte „es sei denn, dafs“ ist keine materielle Aen-

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