Contents : Lotz, Johann Friedrich Eusebius: Civilistische Abhandlungen zur Berichtigung einiger Punkte der Prozeß-Theorie und Gesetzgebung

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len  die  Täte  zu  pflegen  und  wenn  diese  nicht  zu  Stande =
  kommenssollte,  die  Sache  nach  den  für  die  Erörterung =
  summarischer  Sachen  geltenden  allgemeinen
Vorschriften,  in  soweit  sie  hier  anwendbar  sind,  bis  zur
Sentenz  zu  instruiren,  die  Sentenz  selbst  aber  entweder =
  noch  in  diesem  Termine  vom  Richter  selbstjabzufassen ¬
  und  zu  eröffnen,  oder  dazu  sofort  ein  eigener  Termin =
  zu  bestimmen.
§.  12.  Jn  Ansehung  der  Bescheinigung  der  Erfordernisse =
  eines  Moratoriengesuchs  genügt  es,  was  das
zweyte  und  dritte  Erforderniß  betrift,  wenn  der  Schuldner =
  nur  einiger  Maßen  nachweist,  daß  die  behauptete
Zahlungsunfähigkeit,  durch  unverschuldete  Ereignisse
herbey  geführt,  wirklich  vorhanden  sey,  und  dabey
wahrscheinlich  macht,  daß  er  nicht  ungegründete  Hoffnung =
  habe,  durch  die  verlangte  Nachsicht  gegen  die  Gefahr =
  der  Nahrungslosigkeit  gesichert  zuwerden.  Sollten
indessen  in  Rücksicht  auf  diese  Bedingungen  des  Moratoriengesuchs =
  der  Gläubiger  Gründe  beybringen  können, =
  die  es  wahrscheinlich  macht,,  daß  ihn  der  Schuldohne =
  Noth  aus  blosen  Eigensinn  oder  Chikane  mit  der
Zahlung  aufhalten  wolle,  so  steht  ihm  frey  ein  Object
anzugeben,  aus  welchen  er  füglich  und  ohne  Ruin  des
Schuldners,  befriediget  werden  könne;  auf  welchen
Fall  ihm  denn  daraus  ohne  Weiteres  zu  seiner  Zahlung =
  zu  verhelsen  ist  (g).
6t)  M.  vergl.  die  Pr.  Ger.  Ordn.  Th.  1.  Tit.  XLVI.  §.  13.
            
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