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len die Täte zu pflegen und wenn diese nicht zu Stande =
kommenssollte, die Sache nach den für die Erörterung =
summarischer Sachen geltenden allgemeinen
Vorschriften, in soweit sie hier anwendbar sind, bis zur
Sentenz zu instruiren, die Sentenz selbst aber entweder =
noch in diesem Termine vom Richter selbstjabzufassen ¬
und zu eröffnen, oder dazu sofort ein eigener Termin =
zu bestimmen.
§. 12. Jn Ansehung der Bescheinigung der Erfordernisse =
eines Moratoriengesuchs genügt es, was das
zweyte und dritte Erforderniß betrift, wenn der Schuldner =
nur einiger Maßen nachweist, daß die behauptete
Zahlungsunfähigkeit, durch unverschuldete Ereignisse
herbey geführt, wirklich vorhanden sey, und dabey
wahrscheinlich macht, daß er nicht ungegründete Hoffnung =
habe, durch die verlangte Nachsicht gegen die Gefahr =
der Nahrungslosigkeit gesichert zuwerden. Sollten
indessen in Rücksicht auf diese Bedingungen des Moratoriengesuchs =
der Gläubiger Gründe beybringen können, =
die es wahrscheinlich macht,, daß ihn der Schuldohne =
Noth aus blosen Eigensinn oder Chikane mit der
Zahlung aufhalten wolle, so steht ihm frey ein Object
anzugeben, aus welchen er füglich und ohne Ruin des
Schuldners, befriediget werden könne; auf welchen
Fall ihm denn daraus ohne Weiteres zu seiner Zahlung =
zu verhelsen ist (g).
6t) M. vergl. die Pr. Ger. Ordn. Th. 1. Tit. XLVI. §. 13.