III. Die Erwerb= und Wirthschaftgenossenschaften.
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Innern ergriffen werden. — Das Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung ¬
einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§. 37)
zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in
Rechtskraft erwachsen ist.
§. 39. Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist
von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
und Bekanntmachung mitzutheilen.
§. 40. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des
eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den
Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet und zu drei
verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten ¬
Blätter verlautbart werden. — Durch diese Bekanntmachung müssen die
Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Vierter Abschnitt.
Von der Liquidation der Genossenschaft.
§. 41. Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses
erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den
Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen
übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
§. 42. Die Liquidatoren sind von dem Vorstande beim Handelsgerichte zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift
persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter
Form einzureichen. — Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der
Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden.
§. 43.. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur
unter denselben Voraussetzungen entgegengesetzt werden, unter welchen einem
Dritten nach §. 16 eine Aenderung der Vorstandsmitglieder entgegengesetzt
werden kann.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen,
sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
§. 44. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben ¬
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie
haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können
für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Neue Geschäfte können
die Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern ¬
nicht der Genossenschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
§. 45. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren ¬
(§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
§. 46. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben,
Seltsam u. Posselt, Gewerbeordnung.
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