Metadaten : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

III.  Die  Erwerb=  und  Wirthschaftgenossenschaften.
561
Innern  ergriffen  werden.  —  Das  Befugnis  der  politischen  Landesstelle,  die  Auflösung ¬
  einer  Genossenschaft  auf  Grund  eines  strafgerichtlichen  Erkenntnisses  (§.  37)
zu  verfügen,  erlischt  mit  Ablauf  von  drei  Monaten,  nachdem  dieses  Erkenntnis  in
Rechtskraft  erwachsen  ist.
§.  39.  Die  von  der  Verwaltungsbehörde  rechtskräftig  verfügte  Auflösung  ist
von  Amtswegen  dem  Handelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
und  Bekanntmachung  mitzutheilen.
§.  40.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des
eröffneten  Concurses  oder  nicht  von  der  Verwaltungsbehörde  verfügt  ist,  durch  den
Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  und  zu  drei
verschiedenen  Malen  durch  die  für  die  Bekanntmachung  solcher  Eintragungen  bestimmten ¬
  Blätter  verlautbart  werden.  —  Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  die
Gläubiger  zugleich  aufgefordert  werden,  sich  bei  der  Genossenschaft  zu  melden.
Vierter  Abschnitt.
Von  der  Liquidation  der  Genossenschaft.
§.  41.  Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Concurses
erfolgt  die  Liquidation  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den
Genossenschaftsvertrag  oder  einen  Beschluß  der  Genossenschaft  an  andere  Personen
übertragen  wird.  Die  Bestellung  der  Liquidatoren  ist  jederzeit  widerruflich.
§.  42.  Die  Liquidatoren  sind  von  dem  Vorstande  beim  Handelsgerichte  zur
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden;  sie  haben  ihre  Unterschrift
persönlich  vor  dieser  Behörde  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnungen  in  beglaubigter
Form  einzureichen.  —  Das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der
Vollmacht  eines  solchen  ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
anzumelden.
§.  43..  Dritten  Personen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren,  sowie  das
Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur
unter  denselben  Voraussetzungen  entgegengesetzt  werden,  unter  welchen  einem
Dritten  nach  §.  16  eine  Aenderung  der  Vorstandsmitglieder  entgegengesetzt
werden  kann.
Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation
gehörenden  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,
sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.
§.  44.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die
Verpflichtungen  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben ¬
  einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie
haben  die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  sie  können
für  dieselbe  Vergleiche  schließen  und  Compromisse  eingehen.  Neue  Geschäfte  können
die  Liquidatoren  nur  zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  eingehen.
Die  Veräußerung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern ¬
  nicht  der  Genossenschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders
bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.
§.  45.  Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren ¬
  (§.  44)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.
§.  46.  Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,
Seltsam  u.  Posselt,  Gewerbeordnung.
36
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer