Fälle, in welchen ein summ. Verf. stattfindet. §. 3.
1. In welchen Fällen, oder aus welchen Gründen ist
es gestattet, oder wohl gar geboten, die Regel des ordentlichen ¬
Verfahrens zu verlassen, und ein schnelleres Verfahren
einzuleiten?
II. Worin besteht die Abkürzung in diesen Fällen,
d. h. durch welche Abweichungen von der Form des ordentlichen ¬
Processes wird die Beschleunigung bewirkt?
- — .——
§. 3.
Von den Fällen
in welchen ein summarisches Verfahren ¬
eintritt.
Die Beantwortung der ersten Frage ist bisher auf
doppelte Art versucht worden. Einige Proceßlehrer, besonders ¬
die ältern, haben sich darauf beschränkt, ein Verzeichniß ¬
der einzelnen Fälle aufzustellen, für welche entweder ¬
A) das Röm. Recht ein extra ordinem — summalim ¬
- de plano cognoscere, oder überhaupt eine
Beschleunigung des Verfahrens vorschreibt; oder wo B) das
kanonische Recht von einem Verfahren sine strepitu et siqura
judicii spricht. *)
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S. die Glosse zu Fr. 3. §. 9. D. 10. 4. — Joannis Faxioli
et Bartoli de Saxoferrato de summaria cognitione comment. ¬
ed. Briegleb Erl. 1843. — Das vollständigste Verzeichniß ¬
dieser Art, welches ich kenne, findet sich unter den älteren
Proceßlehrern bei Rob. Maranta, Praxis, sive de ord. judic.
vulgo specul. aur. (Coloniae Agripp. 1598. 4. P. IV. dist.
9. p. 120 — 152), worauf auch Eichhorn in der deutschen Staatsund ¬
Rechtsgeschichte. Th. III. §. 463. not. d. (Ausg. v. 1822)
aufmerksam macht. — Unter den neueren Rechtslehrern hat Claproth ¬
(Einleitung in sämmtl. summ. Proc. 3te Aufl. §. 4) die
vollständige Enumeration der einzelnen Fälle, jedoch schon nach gewissen ¬
allgemeinen Gesichtspunkten classificirt, geliefert.