fullscreen : Bayer, Hieronymus von: Theorie der summarischen Processe

Fälle,  in  welchen  ein  summ.  Verf.  stattfindet.  §.  3.
1.  In  welchen  Fällen,  oder  aus  welchen  Gründen  ist
es  gestattet,  oder  wohl  gar  geboten,  die  Regel  des  ordentlichen ¬
  Verfahrens  zu  verlassen,  und  ein  schnelleres  Verfahren
einzuleiten?
II.  Worin  besteht  die  Abkürzung  in  diesen  Fällen,
d.  h.  durch  welche  Abweichungen  von  der  Form  des  ordentlichen ¬
  Processes  wird  die  Beschleunigung  bewirkt?
-  —  .——
§.  3.
Von  den  Fällen
in  welchen  ein  summarisches  Verfahren ¬
  eintritt.
Die  Beantwortung  der  ersten  Frage  ist  bisher  auf
doppelte  Art  versucht  worden.  Einige  Proceßlehrer,  besonders ¬
  die  ältern,  haben  sich  darauf  beschränkt,  ein  Verzeichniß ¬
  der  einzelnen  Fälle  aufzustellen,  für  welche  entweder ¬
  A)  das  Röm.  Recht  ein  extra  ordinem  —  summalim ¬
  -  de  plano  cognoscere,  oder  überhaupt  eine
Beschleunigung  des  Verfahrens  vorschreibt;  oder  wo  B)  das
kanonische  Recht  von  einem  Verfahren  sine  strepitu  et  siqura
judicii  spricht.  *)
----*) -
  S.  die  Glosse  zu  Fr.  3.  §.  9.  D.  10.  4.  —  Joannis  Faxioli
et  Bartoli  de  Saxoferrato  de  summaria  cognitione  comment. ¬
  ed.  Briegleb  Erl.  1843.  —  Das  vollständigste  Verzeichniß ¬
  dieser  Art,  welches  ich  kenne,  findet  sich  unter  den  älteren
Proceßlehrern  bei  Rob.  Maranta,  Praxis,  sive  de  ord.  judic.
vulgo  specul.  aur.  (Coloniae  Agripp.  1598.  4.  P.  IV.  dist.
9.  p.  120  —  152),  worauf  auch  Eichhorn  in  der  deutschen  Staatsund ¬
  Rechtsgeschichte.  Th.  III.  §.  463.  not.  d.  (Ausg.  v.  1822)
aufmerksam  macht.  —  Unter  den  neueren  Rechtslehrern  hat  Claproth ¬
  (Einleitung  in  sämmtl.  summ.  Proc.  3te  Aufl.  §.  4)  die
vollständige  Enumeration  der  einzelnen  Fälle,  jedoch  schon  nach  gewissen ¬
  allgemeinen  Gesichtspunkten  classificirt,  geliefert.
            
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