Metadata : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 1 = H. 1/2 (1825))

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und  wenn  die  Obducenten  nichts  dergleichen  bei
dem  Kinde  der  rc.  Gaͤdge  gefunden  haben  wollen; -
  so  haben  sie  entweder  ihrer  Hypothese  zu
sehr  nachgegeben,  und  das  Wenige  füͤr  nichts
genommen,  oder  das  Kind  ist  nicht  erwuͤrgt,
ganz  wie  unser  früher  gegebenes  Gutachten  lautete.
Was  den  zweiten  Punkt  betrifft;  ob  ein  Kind,  welches
geathmet  hat,  eben  deswegen  nothwendig  auch  ein  selbstständiges -
  Leben  geführt  haben  müsse;  so  glauben  wir
denselben  auch  schon  in  unserm  Gutachten  beantwortet
zu  haben,  indem  wir  ausdrücklich  sagten,  daß  ein  Kind
nicht  vor  dem  Tode  geschüͤtzt  werden  koͤnne,  wenn  es  von
der  Mutter  getrennt,  nicht  zum  Athmen  komme  u.  s.  w.
Das  Selbstständige  bei  dem  gebornen  Foetus  besteht -
  darin,  daß  es  ohne  organische  Verbindung  mit  einem -
  andern  lebenden  Wesen  fortleben  kann.  Ob  dies  ge
schieht,  indem  noch  die  untern  Theile  des  Foetus  in  der
Scheide  oder  Gebaͤrmutter  der  Mutter  sind,  und  ehe
die  Nabelschnur  abgeschnitten  ist,  macht  nichts  aus,  genug, -
  sobald  der  Foetus  athmet,  beginnt  seine  Selbstständigkeit, -
  und  das  kann  er  nicht  in  seinen  Häuten  ein
geschlossen  und  in  der  ganzen  Verbindung  mit  der  Mutter, -
  es  muß  also  erst  eine  Trennung  beginnen:  sobald
der  Foetus  anfängt  zu  athmen,  fängt  der  kleine  Kreislauf -
  an,  und  ist  dieser  erst  im  Gange,  so  sind  der  Mutterkuchen -
  und  der  Nabelstrang  für  das  Kind  todte  Theile.
Es  sind  so  viele  Fälle  der  Art  von  glaubwürdigen
Männern  erzählt,  daß  die  Deputation  glaubt,  das  Factum -
  annehmen  zu  müssen,  daß  unter  guͤnstigen  Umstaͤnden -
  Luft  in  die  innern  Theile  der  Mutter  treien,  und
das  Kind  dadurch  in  den  Stand  gesetzt  werden  könne,
dieselbe  in  den  Brustkasten  aufzunehmen  und  zu  schreien.
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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