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und wenn die Obducenten nichts dergleichen bei
dem Kinde der rc. Gaͤdge gefunden haben wollen; -
so haben sie entweder ihrer Hypothese zu
sehr nachgegeben, und das Wenige füͤr nichts
genommen, oder das Kind ist nicht erwuͤrgt,
ganz wie unser früher gegebenes Gutachten lautete.
Was den zweiten Punkt betrifft; ob ein Kind, welches
geathmet hat, eben deswegen nothwendig auch ein selbstständiges -
Leben geführt haben müsse; so glauben wir
denselben auch schon in unserm Gutachten beantwortet
zu haben, indem wir ausdrücklich sagten, daß ein Kind
nicht vor dem Tode geschüͤtzt werden koͤnne, wenn es von
der Mutter getrennt, nicht zum Athmen komme u. s. w.
Das Selbstständige bei dem gebornen Foetus besteht -
darin, daß es ohne organische Verbindung mit einem -
andern lebenden Wesen fortleben kann. Ob dies ge
schieht, indem noch die untern Theile des Foetus in der
Scheide oder Gebaͤrmutter der Mutter sind, und ehe
die Nabelschnur abgeschnitten ist, macht nichts aus, genug, -
sobald der Foetus athmet, beginnt seine Selbstständigkeit, -
und das kann er nicht in seinen Häuten ein
geschlossen und in der ganzen Verbindung mit der Mutter, -
es muß also erst eine Trennung beginnen: sobald
der Foetus anfängt zu athmen, fängt der kleine Kreislauf -
an, und ist dieser erst im Gange, so sind der Mutterkuchen -
und der Nabelstrang für das Kind todte Theile.
Es sind so viele Fälle der Art von glaubwürdigen
Männern erzählt, daß die Deputation glaubt, das Factum -
annehmen zu müssen, daß unter guͤnstigen Umstaͤnden -
Luft in die innern Theile der Mutter treien, und
das Kind dadurch in den Stand gesetzt werden könne,
dieselbe in den Brustkasten aufzunehmen und zu schreien.
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