Metadaten : Daude, Paul: Gutachten der Königlich Preußischen Sachverständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst aus den Jahren 1902-1907

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geschützte  Schriften  „amtliche  und  nichtamtliche  öffentliche
Anzeigen  und  Nachrichten  aller  Art,  selbst  wenn  sie,  wie  Festprogramme, ¬
  Theaterzettel,  Lektionskataloge  usw.  eine  Reihe
von  Ereignissen  und  Tatsachen  fortlaufend  ankündigen",  aufgeführt. ¬
  Aus  diesen  Gründen  hat  die  feststehende,  auch  von
der  Rechtsprechung  gebilligte  Praxis  des  früheren  Sachverständigenvereins ¬
  und  dementsprechend  auch  die  Sachverständigenkammer ¬
  bereits  wiederholt  solchen  Waren-  und  Preisverzeichnissen ¬
  den  Schutz  gegen  Nachdruck  versagt,  bei  denen
es  sich,  wie  bei  Anzeigen  und  Ankündigungen  aller  Art,  nur
darum  handelte,  bestimmte  Tatsachen  zur  öffentlichen  Kenntnis
zu  bringen,  nämlich  dem  Publikum  mitzuteilen,  welche  Waren
von  einem  bestimmten  Kaufmann  oder  Fabrikanten  bezogen
werden  können  und  welche  Preise  für  dieselben  verlangt
werden.  Nur  dann,  wenn  solche  Preisverzeichnisse  außer  der
Aufstellung  von  Tatsachen  und  neben  der  Aufzählung  der
Waren  mit  Preisangabe  auch  eingehendere  allgemein  belehrende
Ausführungen  enthielten,  ist  ihrem  Texte  die  Schutzberechtigung
zugebilligt  worden.
An  diesen  Grundsätzen  (vgl.  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts ¬
  in  Strafsachen,  Bd.  10  S.  728;  Blum's  Annalen  des
Reichsgerichts  in  Strafsachen,  Bd.  10  S.  119;  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  in  Strafsachen,  Bd.  17  S.  195;  Bd.  33  S.  129*
ist  auch  bei  Anwendung  des  neuen  Urheberrechtsgesetzes  vom
19.  Juni  1901  festzuhalten,  und  wenn  man  nun  unter  Beachtung
dieser  Grundsätze  den  Text  der  F.  &  Z.'schen  „Illustrierten
Preisliste“  einer  näheren  Prüfung  unterzieht,  so  kann  man  demselben ¬
  unter  keinen  Umständen  die  Eigenschaft  eines  auf  eigener
schöpferischer  Tätigkeit  beruhenden  Schriftwerks  zubilligen.
Wie  bereits  oben  hervorgehoben  ist,  hat  die  Firma  F.  &  Z.
um  mit  ihren  eigenen  Worten  zu  reden  (Seite  V)  —  es
in  ihrer  Preisliste  versucht,  „ihre  hauptsächlichsten  Erzeugnisse
in  deren  gangbarsten  Größen  zu  benennen  und  Preise  dafür
einzustellen."  Auf  diese  Aufzählung  ihrer  Fabrikate  mit  Preisangabe ¬
  hat  sie  sich  fast  durchweg  beschränkt,  und  nur  bei
einigen  wenigen  Fabrikaten  sind  einige  beschreibende  Worte
hinzugefügt.  So  heißt  es  auf  Seite  53  unter  Nr.  301:
*)  Vgl.  Urt.  d.  RG.  v.  5.  Juli  1906  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  39  S.  100).
            
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