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geschützte Schriften „amtliche und nichtamtliche öffentliche
Anzeigen und Nachrichten aller Art, selbst wenn sie, wie Festprogramme, ¬
Theaterzettel, Lektionskataloge usw. eine Reihe
von Ereignissen und Tatsachen fortlaufend ankündigen", aufgeführt. ¬
Aus diesen Gründen hat die feststehende, auch von
der Rechtsprechung gebilligte Praxis des früheren Sachverständigenvereins ¬
und dementsprechend auch die Sachverständigenkammer ¬
bereits wiederholt solchen Waren- und Preisverzeichnissen ¬
den Schutz gegen Nachdruck versagt, bei denen
es sich, wie bei Anzeigen und Ankündigungen aller Art, nur
darum handelte, bestimmte Tatsachen zur öffentlichen Kenntnis
zu bringen, nämlich dem Publikum mitzuteilen, welche Waren
von einem bestimmten Kaufmann oder Fabrikanten bezogen
werden können und welche Preise für dieselben verlangt
werden. Nur dann, wenn solche Preisverzeichnisse außer der
Aufstellung von Tatsachen und neben der Aufzählung der
Waren mit Preisangabe auch eingehendere allgemein belehrende
Ausführungen enthielten, ist ihrem Texte die Schutzberechtigung
zugebilligt worden.
An diesen Grundsätzen (vgl. Rechtsprechung des Reichsgerichts ¬
in Strafsachen, Bd. 10 S. 728; Blum's Annalen des
Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 10 S. 119; Entscheidungen des
Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 17 S. 195; Bd. 33 S. 129*
ist auch bei Anwendung des neuen Urheberrechtsgesetzes vom
19. Juni 1901 festzuhalten, und wenn man nun unter Beachtung
dieser Grundsätze den Text der F. & Z.'schen „Illustrierten
Preisliste“ einer näheren Prüfung unterzieht, so kann man demselben ¬
unter keinen Umständen die Eigenschaft eines auf eigener
schöpferischer Tätigkeit beruhenden Schriftwerks zubilligen.
Wie bereits oben hervorgehoben ist, hat die Firma F. & Z.
um mit ihren eigenen Worten zu reden (Seite V) — es
in ihrer Preisliste versucht, „ihre hauptsächlichsten Erzeugnisse
in deren gangbarsten Größen zu benennen und Preise dafür
einzustellen." Auf diese Aufzählung ihrer Fabrikate mit Preisangabe ¬
hat sie sich fast durchweg beschränkt, und nur bei
einigen wenigen Fabrikaten sind einige beschreibende Worte
hinzugefügt. So heißt es auf Seite 53 unter Nr. 301:
*) Vgl. Urt. d. RG. v. 5. Juli 1906 (Entsch. in Strafs. Bd. 39 S. 100).