Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Rechtsfreund (3)

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Da  der  Elterntheil  ein  Viertel  des  Nachlasses  zu  Eigenthum
erbt,  so  hatderselbe  auch  ein  Viertel  von  diesem  Accis  auf
sich  zu  leiden,  und  drei  Viertel  muß  er  für  die  Erben  so
lange  vorschießen,  bis  sie  in  den  Genuß  selbst  eintreten.
Sind  z.  B.  die  Erben  oder  Vermächtnißnehmer  zu  3  kr.  vom
Gulden  accispflichtig,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  dasjenige, ¬
  was  der  Elterntheil  erbt,  nur  zu  1  kr.,  und  was
die  Erben  bekommen,  zu  3  kr.  zu  berechnen  ist,  nämlich  so:
fl.  kr.
an  47  fl.  18  kr.  hat  der  Elterntheil  zwei
Viertel  mit
23.  39
die  übrigen  Erben  zwei  Viertel  oder  23  fl.  39  kr.
zu  zahlen;  da  diese  aber  3  kr.  per  Gulden  Accis
zahlen  müssen,  mithin  dreifach.
70.  57
Bemerkung.  Wer  selbst  berechnen  will,  wie  viel  z.  B.
100  fl.  in  einem  Jahr  unverzinslich  einzunehmen,  jetzt  baaren
Werth  haben,  darf  nur  mit  21  hinein  dividiren,  dann  kommen ¬
  4  fl.  45  kr.  heraus;  diese  von  100  fl.  abgezogen,  bleiben
95  fl.  15  kr.,  welches  der  jetzt  baare  Werth  von  den  100  fl.
ist.  Will  man  wissen,  wie  viel  100  fl.  in  zwei  Jahren  unverzinslich ¬
  einzunehmen  jetzt  baaren  Werth  haben,  dann
dividirt  man  in  die  95  fl.  15  kr.  mit  21,  kommt  4  fl.  32  kr.;
diese  von  den  95  fl.  15  kr.  abgezogen,  bleibt  90  fl.  43  kr.,
welches  der  baare  Werth  von  100  fl.  ist,  die  erst  nach  Verfluß ¬
  von  zwei  Jahren  unverzinslich  einzunehmen  sind  ec.
§.  54.
Vom  Abzug.
Wenn  ein  Vermögen  aus  dem  Großherzogthum  Baden  in
einen  fremden  Staat  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Erb¬
            
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