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Buch II. Sachenrecht.
etwa in eine Stallung; nicht nur, daß er überhaupt nichts aboder ¬
einreißen darf, selbst nicht um etwas Besseres in die Stelle
zu setzen — wie er denn namentlich auch die Einrichtung der
Zimmer unverändert lassen muß
— sondern er darf die Gebäude ¬
auch nicht einmal erweitern, namentlich nicht erhöhen —
ja es ist sogar jeder Ausbau ihm untersagt 12
Diese größere Beschränkung erklärt sich daraus, daß bei Gebäuden ¬
und namentlich bei Wohngebäuden so Vieles von den besondern ¬
Verhältnissen und Bedürfnissen des Eigenthümers abhängt, ¬
und daß sich daher hier die Grenze, wo eine Veränderung ¬
anfange, eine wesentliche zu sein, nicht wohl bestimmen
läßt, und eben so wenig mit Sicherheit gesagt werden kann, ob
diese oder jene Veränderung in der That eine Verbesserung sei
oder nicht. — Und so ist denn bei Gebäuden der Fructuar zunächst ¬
nur darauf angewiesen, sie in dem Stande zu erhalten
in dem sie sich einmal befinden. Verzierungen anzubringen ist
ihm indessen erlaubt.
In allen bisher angeführten Fällen ward. eine physische Einwirkung ¬
auf die Substanz vorausgesetzt. Unsere Regel findet aber
auch da Anwendung, wo von keiner physischen Einwirkung die
Rede ist. So darf namentlich derjenige, dem der Ususfructus
an einem für den gewöhnlichen Privatgebrach bestimmten Gebäude
zusteht, dieses zwar vermiethen, nicht aber zu dem Behuf, daß
darin eine Gastwirthschaft angelegt werde 13)
Hierher gehört denn auch das, daß derjenige, welchem der
Ususfructus an Kleidungsstücken gegeben ist, diese nicht vermiethen ¬
darf, sobald es nicht solche Kleidungsstücke sind, welche
vermiethet zu werden pflegen 14)
Aus demjenigen, was so eben über den Umfang der dem
Fruckuar zustehenden Rechte gesagt worden, ergibt sich von selbst,
inwieweit der Proprietar über die Sache zu verfügen berechtigt ¬
ist. Er muß sich jeder Disposition enthalten, wodurch den
Rechten des Fructuars Eintrag geschehen könnte, es wäre denn
12) L. 7. §. ult. L. 8. L. 13. §. 7.
14) L. 15. §. 4. D. h. t. zu verL. -
44. L. 61. D. h. t.
gleichen mit dem §. 5. derselb. Stelle.
13) L. 13. §. ult. D. h. t.