Volltext : Montes de Oca, Manuel Augusto: Represión

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Buch  II.  Sachenrecht.
etwa  in  eine  Stallung;  nicht  nur,  daß  er  überhaupt  nichts  aboder ¬
  einreißen  darf,  selbst  nicht  um  etwas  Besseres  in  die  Stelle
zu  setzen  —  wie  er  denn  namentlich  auch  die  Einrichtung  der
Zimmer  unverändert  lassen  muß
—  sondern  er  darf  die  Gebäude ¬
  auch  nicht  einmal  erweitern,  namentlich  nicht  erhöhen  —
ja  es  ist  sogar  jeder  Ausbau  ihm  untersagt  12
Diese  größere  Beschränkung  erklärt  sich  daraus,  daß  bei  Gebäuden ¬
  und  namentlich  bei  Wohngebäuden  so  Vieles  von  den  besondern ¬
  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  des  Eigenthümers  abhängt, ¬
  und  daß  sich  daher  hier  die  Grenze,  wo  eine  Veränderung ¬
  anfange,  eine  wesentliche  zu  sein,  nicht  wohl  bestimmen
läßt,  und  eben  so  wenig  mit  Sicherheit  gesagt  werden  kann,  ob
diese  oder  jene  Veränderung  in  der  That  eine  Verbesserung  sei
oder  nicht.  —  Und  so  ist  denn  bei  Gebäuden  der  Fructuar  zunächst ¬
  nur  darauf  angewiesen,  sie  in  dem  Stande  zu  erhalten
in  dem  sie  sich  einmal  befinden.  Verzierungen  anzubringen  ist
ihm  indessen  erlaubt.
In  allen  bisher  angeführten  Fällen  ward.  eine  physische  Einwirkung ¬
  auf  die  Substanz  vorausgesetzt.  Unsere  Regel  findet  aber
auch  da  Anwendung,  wo  von  keiner  physischen  Einwirkung  die
Rede  ist.  So  darf  namentlich  derjenige,  dem  der  Ususfructus
an  einem  für  den  gewöhnlichen  Privatgebrach  bestimmten  Gebäude
zusteht,  dieses  zwar  vermiethen,  nicht  aber  zu  dem  Behuf,  daß
darin  eine  Gastwirthschaft  angelegt  werde  13)
Hierher  gehört  denn  auch  das,  daß  derjenige,  welchem  der
Ususfructus  an  Kleidungsstücken  gegeben  ist,  diese  nicht  vermiethen ¬
  darf,  sobald  es  nicht  solche  Kleidungsstücke  sind,  welche
vermiethet  zu  werden  pflegen  14)
Aus  demjenigen,  was  so  eben  über  den  Umfang  der  dem
Fruckuar  zustehenden  Rechte  gesagt  worden,  ergibt  sich  von  selbst,
inwieweit  der  Proprietar  über  die  Sache  zu  verfügen  berechtigt ¬
  ist.  Er  muß  sich  jeder  Disposition  enthalten,  wodurch  den
Rechten  des  Fructuars  Eintrag  geschehen  könnte,  es  wäre  denn
12)  L.  7.  §.  ult.  L.  8.  L.  13.  §.  7.
14)  L.  15.  §.  4.  D.  h.  t.  zu  verL. -
  44.  L.  61.  D.  h.  t.
gleichen  mit  dem  §.  5.  derselb.  Stelle.
13)  L.  13.  §.  ult.  D.  h.  t.
            
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