fullscreen : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

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schung  vor  oder  nach  der  Acceptation  verübt  worden  ist.  Denn  hat
der  Acceptant  schlechtweg  mit  dem  Worte  „acceptirt"  angenommen  und
es  wird  hinterdrein  die  Zahl  im  Wechsel  heimlich  verändert,  so  ist  es
ebenso  viel,  als  wenn  die  dem  Accept  beigefügte  Summe  verfälscht
worden  wäres).  Die  Thatsache  der  nachträglichen  Fälschung  hat  der
Acceptant  zu  beweisen.  Nach  der  neuen  Wechselordnung  ist  der  frühere ¬
  landrechtliche  Grundsatz,  daß  der  Aussteller,  wegen  seiner  Fahrlässigkeit, ¬
  dem  redlichen  Dritten  auch  für  den  falschen  Theil  wechselmäßig
haften  sollte,  wenn  die  Summe  nur  mit  Ziffern  im  Wechsel  ausgedrückt ¬
  und  unmerklich  verfälscht  worden  war*),  ohne  Geltung.  Der
Inhaber  muß  wegen  des  falschen  Theils  Regreß  an  seinen  unmittelbaren ¬
  Vormann,  und  Dieser  wieder  an  den  Seinigen  nehmen,  bis  man
auf  Den  kommt,  der  nur  die  wahre  Summe  indossirt  hat.
II.  Das  ächte  Indossament  eines  falschen  Wechsels  steht  hinsichtlich
der  Hintermänner  und  des  Acceptanten  der  ursprünglichen  Wechselbegebung ¬
  (Begebung  von  der  Hand)  gleich:  der  Indossant  haftet  wie
ein  Aussteller,  und  zwar  auf  die  ganze,  in  der  falschen  Urkunde  ausgedrückte ¬
  Summe;  denn  diese  Urkunde  ist  sein  Originalwechsel,  mag  er
die  Falschheit  gewußt  haben  oder  nicht.  Dieser  Erfolg  tritt  von  selbst
ein  dadurch,  daß  er  keinen  Vormann  hat,  auf  welchen  er  zurückgehen
könnte,  wenn  gegen  ihn  Regreß  genommen  wird.  Der  Einwand,  daß
er  selbst  betrogen  worden,  ist  ihm  gegen  die  Regreßklage  nicht  gegeben.
Art.  76.
Aus  einem,  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte  oder
Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben  sämmtliche  Indossanten ¬
  und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften  ächt  sind,  wechselmäßig ¬
  verpflichtet.
Dieser  Artikel  nimmt  einen  wichtigen  Grundsatz  der  landrechtlichen
Wechselordnung  auf,  den  nämlich,  daß  auch  ein  falsches  Indossament
*)  Darin  kommen  die  Meinungen  überein.  Vergl.  auch  A.  L.  R.  8.  1150,  und
den  folgenden  Art.  76.
*)  A.  L.  R.  §.  1151  a.  a.  O.
            
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