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abgesehen von den in Ziffern 1—7 aufgeführten Ausnahmen,
nur die Anwendung der Vorschriften des Titels 26 des Obligationenrechtes, ¬
in diesem Titel aber ist von der Bildung der
Firma nicht die Rede. Die Artikel 865—876, welche von
den Geschäftsfirmen handeln, erwähnen der Kommanditaktiengesellschaft ¬
mit keinem Worte; der Entscheid muss also
bei der wissenschaftlichen und praktischen Auslegung des
Gesetzes gesucht werden, und diese hat sich sofort und ohne
Schwanken für Anwendung der Artikel 870 und 871 und für
Ausschluss des Artikels 873 ausgesprochen.
Bei Artikel 871 versteht es sich wohl von selbst, dass eine
Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftskapital ganz oder
theilweise in Aktien zerlegt ist, sich zwar nicht als Aktienwohl ¬
aber als Kommanditaktiengesellschaft bezeichnen darf.
(Vgl. über O. 871 Seiten 185—187, 243, 263; über
0. 870 Seiten 185, 261, 262.)
Wie für die Bildung der Firma nicht die Vorschriften
über die Aktiengesellschaft, sondern diejenigen über die Kollektiv- ¬
resp. Kommanditgesellschaft massgebend sind, so gilt
auch für die Art der Zeichnung nicht O. 652, sondern es
zeichnet, insofern nicht Kollektivvertretung stattfindet, jeder
unbeschränkt haftende Gesellschafter die Firma ohne Beifügung ¬
seines persönlichen Namens, gleich einem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.
Wird die Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat
jeder zur Firmirung Berechtigte (Gesellschafter oder Prokurist
dieselbe bei der Anmeldung auch in den mehreren Sprachen
zu zeichnen.
O. 872. Wenn eine Person, deren Namen in der Firma einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft enthalten ist, aufhört, Mitglied ¬
der Gesellschaft zu sein, so darf auch mit Einwilligung dieser
Person oder ihrer Erben die bisherige Gesellschaftsfirma nicht beibehalten ¬
werden.
Sobald O. 870 und 871 auf die Kommanditaktiengesellschaft ¬
angewendet werden, so muss dies natürlich auch mit
O. 872 geschehen. Ob desgleichen die in O. 902 für alte
Firmen ausgesprochene Schutzfrist auch für die Kommandit21 ¬
Art der
Zeichnung.
Mehrsprachige
Firmen.
Nothwendige
Aenderung der
Firma bei Ausscheiden -
eines
Vorstandsmitgliedes. -