Metadata : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen allgemeinen Zivil-Rechtes

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abgesehen  von  den  in  Ziffern  1—7  aufgeführten  Ausnahmen,
nur  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  Titels  26  des  Obligationenrechtes, ¬
  in  diesem  Titel  aber  ist  von  der  Bildung  der
Firma  nicht  die  Rede.  Die  Artikel  865—876,  welche  von
den  Geschäftsfirmen  handeln,  erwähnen  der  Kommanditaktiengesellschaft ¬
  mit  keinem  Worte;  der  Entscheid  muss  also
bei  der  wissenschaftlichen  und  praktischen  Auslegung  des
Gesetzes  gesucht  werden,  und  diese  hat  sich  sofort  und  ohne
Schwanken  für  Anwendung  der  Artikel  870  und  871  und  für
Ausschluss  des  Artikels  873  ausgesprochen.
Bei  Artikel  871  versteht  es  sich  wohl  von  selbst,  dass  eine
Kommanditgesellschaft,  deren  Gesellschaftskapital  ganz  oder
theilweise  in  Aktien  zerlegt  ist,  sich  zwar  nicht  als  Aktienwohl ¬
  aber  als  Kommanditaktiengesellschaft  bezeichnen  darf.
(Vgl.  über  O.  871  Seiten  185—187,  243,  263;  über
0.  870  Seiten  185,  261,  262.)
Wie  für  die  Bildung  der  Firma  nicht  die  Vorschriften
über  die  Aktiengesellschaft,  sondern  diejenigen  über  die  Kollektiv- ¬
  resp.  Kommanditgesellschaft  massgebend  sind,  so  gilt
auch  für  die  Art  der  Zeichnung  nicht  O.  652,  sondern  es
zeichnet,  insofern  nicht  Kollektivvertretung  stattfindet,  jeder
unbeschränkt  haftende  Gesellschafter  die  Firma  ohne  Beifügung ¬
  seines  persönlichen  Namens,  gleich  einem  unbeschränkt
haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft.
Wird  die  Firma  in  mehreren  Sprachen  geführt,  so  hat
jeder  zur  Firmirung  Berechtigte  (Gesellschafter  oder  Prokurist
dieselbe  bei  der  Anmeldung  auch  in  den  mehreren  Sprachen
zu  zeichnen.
O.  872.  Wenn  eine  Person,  deren  Namen  in  der  Firma  einer
Kollektiv-  oder  Kommanditgesellschaft  enthalten  ist,  aufhört,  Mitglied ¬
  der  Gesellschaft  zu  sein,  so  darf  auch  mit  Einwilligung  dieser
Person  oder  ihrer  Erben  die  bisherige  Gesellschaftsfirma  nicht  beibehalten ¬
  werden.
Sobald  O.  870  und  871  auf  die  Kommanditaktiengesellschaft ¬
  angewendet  werden,  so  muss  dies  natürlich  auch  mit
O.  872  geschehen.  Ob  desgleichen  die  in  O.  902  für  alte
Firmen  ausgesprochene  Schutzfrist  auch  für  die  Kommandit21 ¬


Art  der
Zeichnung.
Mehrsprachige
Firmen.
Nothwendige
Aenderung  der
Firma  bei  Ausscheiden -
  eines
Vorstandsmitgliedes. -

            
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