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weniger anzunehmen, als bei solchen Freien, welche in
ehelicher Gütergemeinschaft leben.
Der ursprünglich vom Bürgermeister Dr. Berghoff
verfaßte Entwurf der nachmals publicirten Concursordnung -
hatte zwar die Eigenbehörigen ausdrücklich mit berücksichtiget -
und deshalb auch diejenigen Fälle aufgenommen, -
welche nur bei Eigenbehörigen vorkommmen, und
man könnte nun daraus, daß eben diese auf die Eigenbehörigen -
sich beziehenden Bestimmungen des Entwurfs
in dem Gesetze selbst gänzlich vermißt werden, zu folgern
geneigt sein, daß der Gesetzgeber die Concursordnung
bei Eigenbehörigen für unanwendbar gehalten und deshalb -
ausschließlich für Freie habe erlassen wollen. Allein
die Verhandlungen, welche über das zu erlassende Gesetz
Statt gefunden haben, rechtfertigen eine solche Schlußfolgerung -
nicht. Denn sie ergeben, daß nur aus dem Grunde
die von den Eigenbehörigen handelnden Bestimmungen
in dem den Stiftsständen vorgelegten Entwurfe übergangen -
worden sind, weil man in ihnen wegen des dadurch
berührten gutsherrlichen Interesses mit Recht den Stoff
zu vielen Schwierigkeiten gegen das ganze Gesetz bei
einem Theile der Stände erblickte. Der Gesetzgeber zog es
daher vor, diese Saite gar nicht zu berühren und es lediglich -
der Beurtheilung der Gerichte zu überlassen, wieweit
das Gesetz auch auf Eigenbehörige anzuwenden sei. Hätte
er die Anwendung desselben auf Eigenbehörige gänzlich
ausschließen wollen, so würde er dieses ausdrücklich haben
aussprechen müssen, da bei der allgemeinen Fassung des
Gesetzes dieses an sich keine Veranlassung darbietet, die
Eigenbehörigen davon auszunehmen. Diese Ansicht findet
eine bedeutende Stütze in dem im Nachtrage zu dem
Osnabr. Eigenthumsrechte (Osnabr. 1805.) Nr XX.
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