Objekt : Bierer, Hermann: Württembergisches Rechtsbuch

—  179  —
weniger  anzunehmen,  als  bei  solchen  Freien,  welche  in
ehelicher  Gütergemeinschaft  leben.
Der  ursprünglich  vom  Bürgermeister  Dr.  Berghoff
verfaßte  Entwurf  der  nachmals  publicirten  Concursordnung -
  hatte  zwar  die  Eigenbehörigen  ausdrücklich  mit  berücksichtiget -
  und  deshalb  auch  diejenigen  Fälle  aufgenommen, -
  welche  nur  bei  Eigenbehörigen  vorkommmen,  und
man  könnte  nun  daraus,  daß  eben  diese  auf  die  Eigenbehörigen -
  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Entwurfs
in  dem  Gesetze  selbst  gänzlich  vermißt  werden,  zu  folgern
geneigt  sein,  daß  der  Gesetzgeber  die  Concursordnung
bei  Eigenbehörigen  für  unanwendbar  gehalten  und  deshalb -
  ausschließlich  für  Freie  habe  erlassen  wollen.  Allein
die  Verhandlungen,  welche  über  das  zu  erlassende  Gesetz
Statt  gefunden  haben,  rechtfertigen  eine  solche  Schlußfolgerung -
  nicht.  Denn  sie  ergeben,  daß  nur  aus  dem  Grunde
die  von  den  Eigenbehörigen  handelnden  Bestimmungen
in  dem  den  Stiftsständen  vorgelegten  Entwurfe  übergangen -
  worden  sind,  weil  man  in  ihnen  wegen  des  dadurch
berührten  gutsherrlichen  Interesses  mit  Recht  den  Stoff
zu  vielen  Schwierigkeiten  gegen  das  ganze  Gesetz  bei
einem  Theile  der  Stände  erblickte.  Der  Gesetzgeber  zog  es
daher  vor,  diese  Saite  gar  nicht  zu  berühren  und  es  lediglich -
  der  Beurtheilung  der  Gerichte  zu  überlassen,  wieweit
das  Gesetz  auch  auf  Eigenbehörige  anzuwenden  sei.  Hätte
er  die  Anwendung  desselben  auf  Eigenbehörige  gänzlich
ausschließen  wollen,  so  würde  er  dieses  ausdrücklich  haben
aussprechen  müssen,  da  bei  der  allgemeinen  Fassung  des
Gesetzes  dieses  an  sich  keine  Veranlassung  darbietet,  die
Eigenbehörigen  davon  auszunehmen.  Diese  Ansicht  findet
eine  bedeutende  Stütze  in  dem  im  Nachtrage  zu  dem
Osnabr.  Eigenthumsrechte  (Osnabr.  1805.)  Nr  XX.
12*
Max-Planck-Institut  für
            
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