Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

§.  49.  Vierte  Periode.
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§.  49.
Vierte  Periode.
Als  Begründer  des  heutigen  Standes  der  deutschen  Rechtswissenschaft ¬
  erscheint  Justus  Friedrich  Runde  in  seinem  berühmten,  im
Jahr  1791  zuerst  erschienenen  Lehrbuche“.  Einerseits  nämlich  zeichnete
sich  derselbe  vor  seinen  Vorgängern  durch  die  Aufstellung  einer  richtigern ¬
  Ansicht  über  die  Natur  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts
aus,  welches  er  als  ein  anwendbares  Recht  aus  den  Reichsgesetzen,
den  allgemeinen  deutschen  Gewohnheiten  und  dann  aus  der  Natur
der  Sache,  die  er  als  hypothetisches  Vernunftrecht  auffaßte
herleitete.  Andererseits  aber  stand  sein  Werk  in  Beziehung  auf
System  und  Methode  weit  über  den  bisherigen  Leistungen,  so  wie  es
auch  durch  die  deutsche  Sprache,  in  der  es  geschrieben,  zu  einer
weitern  Verbreitung  sich  eignete;  daher  kein  Lehrbuch  je  einen  größern
Einfluß  auf  Theorie  und  Praris  gewann'.  —  An  das  Runde'sche
Werk  schloß  sich  als  Commentar  das  Handbuch  von  Danz  an
eine  bändereiche  Compilation,  welche  jedoch  wegen  ihres  reichhaltigen
Materials  in  manchen  Lehren  noch  heutigen  Tags  gute  Dienste  leisten
kann.  Uebrigens  nahm  Danz  bei  seiner  Arbeit  das  Princip  Tafinger's ¬
  über  die  Natur  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts  ans
wie  es  denn  überhaupt  der  Beachtung  werth  ist,  daß  die  nächsten
Zeitgenossen  Runde's,  mit  Ausnahme  v.  Schmalz“  und  Posse'
1  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts.  Göttingen  1791;  neu  herausgegeben ¬
  in  den  Jahren  1795,  1801,  1806,  1817,  1821,  1823  und  1829.
Die  6te  bis  8te  Ausgabe  wurden  von  des  Verf.  Sohne  Chr.  Ludw.  Runde
besorgt.
Reyscher,  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht,  Bd.  IX.
S.  358  u.  f.
2  Maurenbrecher,  Lehrb.,  §.  120  und  Note  27.
*  Handbuch  des  heutigen  deutschen  Privatrechts  nach  dem  System  des  Herrn
Hofraths  Runde.  Stuttgart  1796—1806.  10  Bde.  (Die  zwei  letzten  Bände,
welche  das  Erbrecht  behandeln,  sind  von  Griesinger.
8  Gerber,  a.  a.  O.  S.  79  u.  f.
*  Handbuch  des  teutschen  Land=  und  Lehenrechts.  Königsberg  1796.
Abhandlung  einiger  vorzüglicher  Gegenstände  des  deutschen  Staats-  und  Privatrechts, ¬
  1stes  Heft  No  1.  1802.
            
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