O. Bähr.
102
an den Dritten als eine Art Fideikommiß ansah. In einem Fake dieser Art
können also die Erben deS UeberweiserS nicht mehr die Zuweisung an den Dritten
zurücknehmen. Dieser hat damit ein selbständiges Recht erlangt. Ein Hauptan-
wendungsfall dieser Bestimmung wird durch die Lebensversicherungsverträge gegeben.
§- 5.
Uebernimmt bei einem Vertrage der eine Theil auf das, was
er aus dem Vertrage schuldig wird, eine Schuld des Anderen, so
kann der Gläubiger in Gemäßheit des § 1 Abs. 2 Zahlung der
Schuld von dem Schuldübernehmer fordern.
Hiermit wird klar das Prinzip hingestellt, daß die Schuldübernahme nichts
Anderes ist, als ein obligatorischer Vertrag mit ausbedungener Leistung an einen
Dritten.
§• 6.
Der Schuldübernehmer hat die übernommene Schuld im Zweifel
nur nach Maßgabe der für dieselbe geltenden Bedingungen zu zahlen.
Es rechtfertigt sich dieser Satz dadurch, daß nach Absicht der Betheiligten in
der That die „Schuld'*, so wie sie ist, auf den Schuldübernehmer übergeben soll.
Ist es also eine stehende Schuld, die erst nach Kündigung gezahlt zu werden
braucht, so kann auch der Uebernehmcr einstweilen die Schuld stehen lassen, bis
Kündigung erfolgt. Will der Gläubiger den Uebernehmcr in Anspruch nehmen,
so hat er ihm zu kündigen, gerade so, wie durch die Schuldübernahme der Ueber-
nehmer auch ermächtigt ist, seinerseits dem Gläubiger zu kündigen. Liegt es im
Interesse des Schuldüberweisers, die Sache anders zu ordnen, soll also z. B. der
Uebernehmcr gehalten sein, die Schuld sofort abzutragen, so muß der Ueberweiser dies
bei der Schuldübernahme sich ausbedingen.
§. 7.
Ist die Schuld als eine feststehende dem Schuldübernehmer
überwiesen worden, so kann dieser Einwendungen gegen den Bestand
der Schuld dem Gläubiger gegenüber nicht erheben.
Hat der Schuldüberweiser die Schuld als eine feststehende zur Zahlung über-
wiesen, so hat er damit seinen Willen kundgegeben, daß die Schuld unbedingt be-
zahlt werden soll; und dann kann auch dem Schuldübernehmer kein Recht zuerkannt
werden, seinerseits noch die Schuld zu. bestreiten. Denn er zahlt ja nicht die
Schuld als seine Schuld, sondern als die Schuld des Ueberweisers. Seinerseits
bezahlt er nur seine eigene Schuld aus dem mit dem Ueberweiser geschloffenen
Rechtsgeschäfte (Kaufgeld). Selbstverständlich kann aber der Schuldüberweiser nach-
träglich noch seine Verfügung dahin ändern, daß der Uebernehmcr berechtigt sein
soll, Einwendungen gegen die Schuld zu erheben. Es liegt das in den durch § 3
gegebenen Befugnissen.