Inhaltsverzeichnis : System des Pandekten-Rechts (2)

252  Besond.  Th.  B)  Privat.  R.  I.  Th.  Dingl.  R.  2.  Abs.  an  Sachen.
oder  die,  an  sich  von  derselben  ausschliefsende  Annahme
(durch  Antretung,  oder  Inmixtion)  restituirt  wird.  A)  Gegen ¬
  die  Annahme  wird  er  restituirt,  wenn  dazu  überhaupt -
  ein  Restitutions-Grund  vorhanden  ist  frl.  Die.
welche  an  seine  Stelle  treten,  müssen  dann  gelten  lassen, ¬
  was  er  that  [s.  Hat  jedoch  Jemand  eine  Erbschaft
durch  Entsagung  seines  Vaters  verloren,  so  wird  er
nachher  gegen  die  Annahme  als  Minderjähriger  nicht  restituirt ¬
  [t).  B)  Gegen  die  Entsagung,  oder  die,  gegen
die  Antretung  ertheilte  Restitution,  kann  wieder  Restitution ¬
  erhalten  werden,  wenn  allgemeine  Gründe  überhaupt ¬
  die  Restitution  zulassen  [u).  Ein  grofsjähriger  suus
kann  sogar  ohne  allen  Grund,  sofern  die  Sachen  nicht
verkauft  sind,  binnen  drey  Jahren  Restitution  erhalten -
  x.  Entsagte  ein  Minderjähriger,  so  muss  man  unterscheiden, -
  ob  er  suus  war,  oder  nicht.  Im  letzten  Fall
wird  er  binnen  der  gehörigen  Zeit  restituirt,  wenn  die
Masse  nicht  angegriffen  ist
.  In  jenem  Fall  hingegen
wird  er  während  der  Minderjährigkeit,  und  noch  sieben
Jahre  nachher,  restituirt,  wenn  entweder  die  Sachen
nicht,  oder  während  seiner  Minderjährigkeit  verkauft
sind  [2].  In  Betreff  des  Sohnes  gilt  hier  wieder  die  Ausnahme, ¬
  dass  er  gegen  die  Entsagung  nicht  restituirt  wird,
wenn  er  sich  gegen  eine,  ihm  durch  den  Willen  seines
Vaters  erworbene  Erbschaft  hat  restituiren  lassen.  Diese
Restitution  des  Sohnes  befreyt  auch  den  Vater  nicht  gegen ¬
  die  Ansprüche  der  Creditoren  sal.
Dritter  Titel.
Ueber  die  Entreissung  der  Erbschaften  und  Vermächtnisse
wegen  Unwürdigkeit.
§.  838.
Regeln.
In  Ansehung  der  hieher  gehörigen  Fälle  [5
sind  folgende  allgemeine  Regeln  zu  bemerken;
LVL.  21.  §.  5.  quod  met.  causs.
[x)  L.  6.  C.  de  repud.  hered.
(4.  2.).
(6.  31.)
(5  L.  7.  §.  5.  de  minor.  (4.  4.)
(y)  L.  24.  §.  2.  de  minor.
L.  un.  C.  de  reputat.  quae  fiunt
(4.  4.).
in  iud.  (2.  48.).
(21  L.  6.  C.  de  repud.  hered.
L:)  L.  ult.  §.  ult.  C.  de  bon.
(6.  31.).
quae  lib.  (6.  61.).
saj  L.  ult.  §.  ult.  C.  de  bon.
(4)  L.  ult.  §.  ult.  C.  cit.  L.  7.
quae  lib.  (6.  61.).
§.  9.  de  minor.  (4.  4.).
[6l  Ueberh.  S.  Stryk  de  pri-
            
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