Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von der Mora, nebst Beiträgen zur Lehre von der Culpa (300)

Berichtigungen.
S.  6.  Zle.  23  v.  u.  ist  statt  „rapto“  zu  lesen:  „rupto."
S.  16.  Zle.  8  v.  u.  ist  nach  dem  Wort:  „hervortritt"  einzuschalten:  „  im  Gegensatz ¬
  gegen  die  im  älteren  deutschen  Recht  vorwiegende  Rücksicht  auf  den
äußeren  Erfolg.
Zle.  15  fg.  v.  u.  ist  statt:  „eine  von  den  älteren  römischen  Juristen  beS. =
  34.
folgte  Anwendung  des  Grundsatzes"  zu  lesen:  „eine  Anwendung  des  im
älteren  römischen  Recht  angenommenen  Grundsatzes.
S.  49.  Zle.  22  v.  o.  ist  statt:  „von  besonderen  Umständen"  zu  lesen:  „von  den
besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles.
S.  119.  Zle.  12  v.  o.  ist  das  Wort:  „können"  zu  streichen.
S.  202.  Zle.  2  v.  o.  statt  „Zweck“  lies  „Grunde."
S.  209.  Zle.  12  v.  u.  statt  „Buch  ka“  lies  Buchka."
Zle.  2  v.  u.  statt  „L.  27“  lies  „L.  37.
S.  212.  Zle.  19  v.  o.  fg.  soll  es  statt:  „deren  Vornahme  einen  gewissen  Zeitraum ¬
  erfordert"  heißen:  „die  ihrer  Natur  nicht  sogleich  beschafft  werden
können."
Zle.  4  v.  u.  statt  „Stellen"  lies  „Stelle."
S.  235
S.  250.  Zle.  29  v.  o.  ist  statt  „S.  24  fg.  zu  lesen  „S.  241  fg.
S.  311.  Zle.  27  v.  o.  ist  statt  „da"  zu  lesen  „der
Zle.  30  v.  o.  ist  statt  „da"  zu  lesen  „die.
Zle.  31  v.  o.  ist  statt  „der"  zu  lefen  „da.
S.  327.  Zle.  8  v.  o.  statt  „Obligation"  zu  lesen  „Oblation.
Ile.  11  v.  o.  statt  „diligentis“  lies  „diligens.
S.  396
Zle.  11  p.  u.  statt  „hren“  lies  „ihren."
S.  408.
Zle.  8  v.  u.  statt  „egelmäßig"  lies  „regelmäßig."
S.  412.  Zlc.  19  v.  u.  ist  statt  „hätten"  —  „haben,  und  statt  „handle"  „handelt" -
  zu  lesen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer