Volltext : Binding, Karl: ¬Die Lehre von der Haft der Eheleute für ihre Schulden nach dem Frankfurter ehelichen Güterrechte

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nahmslos  vorkommt,  so  handelte  doch  auch  hier  sehr  häufig  der
Mann  allein  und  zwar  auch  bei  Veräusserung  von  Liegenschaften,
wiewohl  hiefür  Zustimmung  der  Frau  durchaus  erforderlich  war.
Euler  Güterr.  S.  34,  35.
In  den  Urkunden  findet  sich  zwar  dann  meistens  der  Zusatz:
cum  consensu,  cum  manu,  de  consensu  et  manuali  admissione  uxoris;
doch  fehlt  die  eigne  Mitunterzeichnung  der  Frau.  Man  nahm  dann
auch  hier,  weil  Unwissenheit  der  Frau  darum  aus  gleichen  Gründen.
wie  in  Bamberg,  kaum  wahrscheinlich  war,  in  der  Regel  ihre  Zustimmung ¬
  an,  zumal,  wenn  sie  dem  Geschäfte  nur  nicht  widersprach.
Dieser  Widerspruch  war  aber  an  die  für  Liegenschaften  überhaupt
übliche,  feste  Frist  eines  Jahres  gebunden,  wie  dies  die  Fälle  von
1401,  1405,  1428  und  1437  bei
Thomas  Oberhof  S.  317,  No.  50,  S.  321,  No.  58,  S.  483,  No.  61
und  S.  489,  No.  67
klar  bezeugen.  Strenger  mithin  als  das  Bamberger  Recht  forderte
das  unsrige  wirkliche  Wissenschaft  und  Zustimmung  der  Frau,  wie
dies  auch  noch  besonders  der  weitere  Fall  von  1429  bei
Thomas  l.  c.  S.  485
darthut,  worin  die  Schöffen  die  Ehefrau  zum  Eide  zulassen,  dass  sie
in  den  von  ihrem  Mann
„uff  ein  hinderbringen  an  sie,  oben  ess  ir  wille  were"
abgeschlossenen  Hausverkauf  „eygewilliget  habe“.  Wenn  aber  gleichwohl ¬
  selbst  bei  diesem  wichtigsten  Falle  der  Veräusserung  von
Liegenschaften  vor  wirklich  erhobenem  Widerspruche  der  Frau  des
Mannes  Verfügung  allein  schon  genügte,  so  beruhte  dies  auch  bei
uns  auf  nichts  Anderem,  als  dass  er  auch  bei  uns  als  Haupt  der
Ehe  und  Vertreter  der  Frau  überhaupt  galt.  Sogar  seine  desfallsige
Bezeichnung,  nämlich  Mompar,  wie  in  den  schon  angeführten  Landrechten ¬
  von  Jülich  und  Berg,  ist  uns  in  mehreren  Stellen  unseres
älteren  Rechtes  und  zwar,  wie's  scheint,  in  Form  eines  geläufigen
Rechtssprüchworts  noch  erhalten;  denn  sowohl  in  Art.  34  des
baculus  judicii  aus  dem  14.  Jahrhundert  in
Thomas  Oberhof  S.  235
            
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