Metadaten : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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nymen  Schriftstellers  waren  so  wie  die  verschiedenen
über  einzelne  Gegenstande  des  Bamberger  Rechts  erschienenen ¬
  Dissertationen  unzureichend  und  unvollständig. =
  Es  waren  mehr  einzelne  Fragmente  ohne  System
und  Zusammenhang.  Die  Commissarien  erhielten  daher =
  den  Auftrag,  in  den  Archiven  und  Registraturen  die
Acten  und  Protocolle,  soweit  dieselben  zuruͤckgingen,  zu
durchgehen,  die  vorgefundenen  Faͤlle  sammt  ihren  Entscheidungen ¬
  aufzuzeichnen,  die  moͤglichen  Faͤlle  selbst
hinzuzusetzen,  das  gemeine  Recht  damit  zu  vergleichen
und  aus  demselben  das  beyzubehalten,  was  der  Billigkeit ¬
  angemessen,  und  den  vaterlaͤndischen  Rechtsverhaͤltnissen ¬
  nicht  entgegen  war.  2,
§.  4.
Sanction.
2:—
So  entstand  das  Bambergische  Landrecht,  wele
ches  im  Jahre  1769  in  Quart  üͤber  dritthalb  Alphabete ¬
  stark  bey  dem  Hofbuchdrucker  Gertner  herauskam  3).
und  durch  die  demselben  vorgedruckte  Verordnung  vom
gten  November  eben  desselben  Jahres  gesetzliche  Kraft
erhielt.
..
*  .
A  2
§.  5.
2)  Comment.  in  praef.
3)  Dasselbe  führt  den  Titel:  Des  kayserlichen  Hochstifts
und  Fürstenthums  Bamberg  verfaßtes  Landrecht  desselben
Erster  Haupt=Theil  von  Civil=  oder  sogenannten  bürgerlichen =
  Sachen  handlend.  Aus  Hochfüͤrstlichem  gnaͤdigsten
Befehl  zum  gemeinen  Nutzen  und  Nachachtung  herausgegeben. =
  Bamberg  gedruckt  bey  Johann  Georg  Gertner,
Hochfürstl.  Hof=  und  Domkapitulischen  Buchdruckern,  1769.
            
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