fullscreen : Materialien des allgemeinen Landrechts zu den Lehren vom Gewahrsam und Besitz, und von der Verjährung

64  Besitz.  Erste  Abtheil.  Zweiter  Abschn.  §§.  540—544.
Auf  den,  welcher  sich  den  Besitz  eines  fremden
  Rechtes  anmasset,  finden  die  Vorschriften  §.
465—519  incl.  Anwendung.
Wer  Rechte,  die  einem  Ändern  nur  für  seine
Person  zukommen,  oder  die  ihm  ausschliefsend  verliehen ¬
  sind,  ausübt,  der  masst  sich  eines  fremden
Rechtes  an.
.
Einer  gleichen  Anmassung  macht  sich  derjenige
  schuldig,  der,  durch  Ausübung  eines  neuen
Rechtes,  einen  älter  Berechtigten  in  dem  Gebrauche ¬
  seiner  schon  erworbenen  Befugnisse  hindert.
Dagegen  ist  es  für  keine  Anmassung  fremder
Rechte  zu  halten,  wenn  die  Ausübung  eines  neuen
Rechtes  nur  die  Vortheile  mindert,  welche  der
älter  Berechtigte  von  der  bisherigen  alleinigen  Ausübung ¬
  seiner  Befugnisse  genossen  hat.
Auch  der  Inhaber  eines  fremden  Rechtes  kann
nur  von  dem  wahren  Eigenthümer  des  Besitzes
entsetzt  werden.
§.  541.  Die  Besitznehmung  der  körperlichen,  beweglichen =
  Dinge  muß  in  der  Regel  mittelst  solcher  Handlungen
geschehen,  wodurch  sie  in  die  Gewahrsam  des  neuen  Besitzers ¬
  gelangen.
§.  542.  Unter  der  Gewahrsam  wird  hier  blos  die
physische  Möglichkeit,  mit  Ausschluß  Anderer  üͤber  die  Sache
zu  verfügen,  verstanden.
Zu  §.  542.  Das  Wort  „Gewahrsam“  hat  also  einen
doppelten  Sinn.  Vid.  §.  521.
§.  543.  Was  Jemand  in  seiner  Hand  oder  an  seinem
  Leibe  tragt,  befindet  sich  in  seiner  Gewahrsam.
§.  544.  Imgleichen  dasjenige,  was  Jemand  in  seinen ¬
  Beschluß  genommen  hat.
§.  541.  Kl.  §.  67.  —  §.  542.  Kl.  §.  68.  —  §.  543.  Kl.  §.  69.
—  §.  544.  Kl.  §.  70.
            
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