Inhaltsverzeichnis : Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 2, H. 4 (1806))

394
13.
Gemeiner  Bescheid
vom  14.  Nov.  1803.
Ob?  und  wie?  gegen  die  Stände,  der  erhaltenen
Entschädigungen  wegen,  in  jene  Entschädigungslande
betreffenden  Processen  Cilatio  ad  reassumendum
nachzusachen?
Nachdem  Zweifel  vorgekommen,  ob  gegen  diejenige -
  höchste  und  hohe  Reichsstände,  welche  nach
dem  neuesten  Reichsschlusse  Rechte  und  Besitzungen
zur  Entschädigung  erhalten  haben,  die  vorhin  in
andern  Händen  waren,  auch  in  zum  Urtel  vorhin
beschlossenen,  oder  dafür  angenommenen  Sachen
das  Urtel  sofort  ertheilt  werden  könne,  oder  zuvor
Citatio  ad  reassumendum  gegen  die  neuen  Besitze
ergehen  müsse:  Als  ist  hiemit  der  gemeine  Bescheib,
daß
1.)  in  allen  sowohl  nicht  submittirten  als  submittirten, -
  oder  für  beschlossen  angenommenen  Sachen -
  sich  der  Procurator  der  Ordnung  bedienen,
das  ist,  gegen  den  neuen  Besitzer  um  eine  Ladung
ad  reassumendum,  und  zwar
2.)  nicht  anders  als  durch  eine  aussergerichtli=Supplication -
  anrufen  sollen;  daß  |  |
che
3.)  in  submittirten  oder  für  beschlossen  ange  =nommenen -
  Sachen,  nach  Erscheinung  und  Legitimation
des  Procurators  des  neuen  Besitzers,  in  der  Regel, -
  zwar  keine  neue  processualische  Handlung  zu
gestatten,  jedoch,  wenn  aus  erheblichen  Gründen
um  Aufhebung  des  Schlusses  gebeten  wird,  die
rechtliche  Entscheidung  des  Senats  darüber  zu  erwarten -
  sey.  Welches  dieses  Kaiserlichen  Kammergerichts -
  Advocaten  und  Procuratoren  hiermit  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.
A.  Vahlkampf,
Protonotarius  Consili  pleni-Vorlage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
sopäische  Rechtsgeschochle    eenene  .
            
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