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13.
Gemeiner Bescheid
vom 14. Nov. 1803.
Ob? und wie? gegen die Stände, der erhaltenen
Entschädigungen wegen, in jene Entschädigungslande
betreffenden Processen Cilatio ad reassumendum
nachzusachen?
Nachdem Zweifel vorgekommen, ob gegen diejenige -
höchste und hohe Reichsstände, welche nach
dem neuesten Reichsschlusse Rechte und Besitzungen
zur Entschädigung erhalten haben, die vorhin in
andern Händen waren, auch in zum Urtel vorhin
beschlossenen, oder dafür angenommenen Sachen
das Urtel sofort ertheilt werden könne, oder zuvor
Citatio ad reassumendum gegen die neuen Besitze
ergehen müsse: Als ist hiemit der gemeine Bescheib,
daß
1.) in allen sowohl nicht submittirten als submittirten, -
oder für beschlossen angenommenen Sachen -
sich der Procurator der Ordnung bedienen,
das ist, gegen den neuen Besitzer um eine Ladung
ad reassumendum, und zwar
2.) nicht anders als durch eine aussergerichtli=Supplication -
anrufen sollen; daß | |
che
3.) in submittirten oder für beschlossen ange =nommenen -
Sachen, nach Erscheinung und Legitimation
des Procurators des neuen Besitzers, in der Regel, -
zwar keine neue processualische Handlung zu
gestatten, jedoch, wenn aus erheblichen Gründen
um Aufhebung des Schlusses gebeten wird, die
rechtliche Entscheidung des Senats darüber zu erwarten -
sey. Welches dieses Kaiserlichen Kammergerichts -
Advocaten und Procuratoren hiermit zur
Nachachtung bekannt gemacht wird.
A. Vahlkampf,
Protonotarius Consili pleni-Vorlage -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
sopäische Rechtsgeschochle eenene .