54
Hubrich.
zeichneten selbst den neu auf den Thron gelangenden König Fried-
rich Wilhelm II. als „obersten Gesetzgeber"126), und eine Verord-
nung König Friedrich Wilhelms III. vom 22. August 1798 bemerkte
mit Bezug auf das Verhalten der ständischen Deputierten bei der
Ausarbeitung der Provinzialrechte: „Dies können und werden Wir
als oberster Gesetzgeber in Unseren sämtlichen Staaten nie zu-
geben" 127). Daß auch die von Korporationen entworfenen Statuten
gerade durch die landesherrliche Bestätigung Gesetzeskraft gewannen
und also auf der Grundlage von § 2 Einl. eine gesetzgeberische
Tätigkeit des Königs erforderten128), zeigt instruktiv namentlich das
ostpreußische Provinzialrecht von 1801, zur Einleitung Zus. 2 § 1:
„Den Kommunen und Korporationen steht frei, ihre Gewohnheits-
rechte und Observanzen zu sammeln und auf deren ausdrückliche
landesherrliche Bestätigung anzutragen; doch haben dieselben erst
von Zeit der Bestätigung die gesetzliche Kraft" (s. auch Publikations-
patent vom 4. August 1801 § III). Diese Gesetzesstelle unterscheidet
dabei hinsichtlich der Korporationen in keiner Weise zwischen Prival-
korporationen und Korporationen des öffentlichen Rechtes im engeren
und eigentlichen Sinne und bestätigt daher für die Auslegung des
§ 2 Einl. entschieden die Schlußfolgerung, daß jede Korporation
als solche befähigt war, durch eine in gesetzgeberischer Absicht vor-
genommene „Bestätigung" des Königs in den Besitz von Statuten
mit Rechtsnormqualität zu gelangen, während Gesellschaften ohne
Korporationsrechte ein besonderes legislatives Privileg des Landes-
herrn nötig hatten (§ 22 II6), damit ihre Statuten durch die Be-
stätigung des Königs gemäß § 2 Einl. „die Kraft der Gesetze" er-
zielten. Weil eine gesetzgeberische „Bestätigung" des Königs nach
§ 2 Einl. vorlag. sind auch in späterer Zeit ausdrücklich „mit Ge-
setzeskraft" erlaffen worden z. B. die Statuten der Korporation der
Kaufmannschaft zu Berlin (GS. 20, 59); zu Stettin (GS. 21,
212); zu Danzig (GS. 22, 130); zu Memel (GS. 22, 153); zu
Tilsit (GS. 23, 77); zu Elbing (GS. 24,100); zu Magdeburg
(GS. 25,25) sowie der Tuchmacherkorporation zu Grünberg (GS.
24, 24). In allen diesen Fällen wird dabei auch zum Ausdrucke
126) Hubrich, Deutsches Verfassungsrecht 42. ul) Laspeyres 27.
Auch das OT. v. 30. April 1872 (StriethorstArch. 85. 124, 128) be-
merkt mit Bezug auf eine königliche Resolution v. 30. November 1723, daß erst
die darin enthaltene, vom Landesherrn als Gesetzgeber ausgegangene „Bestäti-
gung" statutargesetzliche Normen für die Stadt Halle geschaffen habe.