Theil IV. Rechtsgrund und Form.
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tungen unsere Rechtsanschauung aufrecht erhalten, dass jedes schriftliche
Leistungsversprechen auch ohne Angabe der Causa dem Vertrage Klag
barkeit verleiht, soweit es die vorgeschriebene Form ergänzt, wenngleich
es die Beweislast nicht umkehrt. Nur soweit nach der Absicht der Contrahenten ¬
anzunehmen ist, dass die bindende Kraft des Vertrages von
seiner zweiseitigen und vollständigen formalen Aufnahme abhängig sein
solle, lassen sich die gegentheiligen Bestimmungen des Entwurfs billigen.
Zum Schluss kehren wir zu unserem Ausgangspunkte zurück. Es
ist zu verlangen, dass die positive Gesetzgebung das Erforderniss des
Rechtsgrundes aufrecht erhält. Von dem Rechtsgrunde ist die rechtliche
Existenz des Rechtsgeschäfts abhängig. Er allein bestimmt den zum
Rechtsgeschäft nothwendigen Willen, insbesondere auch die Wesentlichkeit
des Irrthums. Von ihm hängen schliesslich auch die Formvorschriften
ab. Die Bestimmungen des alten Rechts über Rechtsgrund, Wille, Form
bedingen sich gegenseitig und werden von einander getragen. Sobald man
den Rechtsgrund herausnimmt, ist zu fürchten, dass das System zusammenfällt. ¬
Die erst in neuerer Zeit entstandene Theorie der abstracten Ver
träge beruht auf drei logisch und praktisch unmöglichen Anschauungen.
nämlich der eines zugleich gültigen und zugleich ungültigen Rechtsgeschäfts, ¬
der eines Rechts ohne Rechtsgrund und der einer Klage zur
Brechung des Rechts.
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Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.