Volltext : Montes de Oca, Manuel Augusto: Represión

Theil  IV.  Rechtsgrund  und  Form.
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tungen  unsere  Rechtsanschauung  aufrecht  erhalten,  dass  jedes  schriftliche
Leistungsversprechen  auch  ohne  Angabe  der  Causa  dem  Vertrage  Klag
barkeit  verleiht,  soweit  es  die  vorgeschriebene  Form  ergänzt,  wenngleich
es  die  Beweislast  nicht  umkehrt.  Nur  soweit  nach  der  Absicht  der  Contrahenten ¬
  anzunehmen  ist,  dass  die  bindende  Kraft  des  Vertrages  von
seiner  zweiseitigen  und  vollständigen  formalen  Aufnahme  abhängig  sein
solle,  lassen  sich  die  gegentheiligen  Bestimmungen  des  Entwurfs  billigen.
Zum  Schluss  kehren  wir  zu  unserem  Ausgangspunkte  zurück.  Es
ist  zu  verlangen,  dass  die  positive  Gesetzgebung  das  Erforderniss  des
Rechtsgrundes  aufrecht  erhält.  Von  dem  Rechtsgrunde  ist  die  rechtliche
Existenz  des  Rechtsgeschäfts  abhängig.  Er  allein  bestimmt  den  zum
Rechtsgeschäft  nothwendigen  Willen,  insbesondere  auch  die  Wesentlichkeit
des  Irrthums.  Von  ihm  hängen  schliesslich  auch  die  Formvorschriften
ab.  Die  Bestimmungen  des  alten  Rechts  über  Rechtsgrund,  Wille,  Form
bedingen  sich  gegenseitig  und  werden  von  einander  getragen.  Sobald  man
den  Rechtsgrund  herausnimmt,  ist  zu  fürchten,  dass  das  System  zusammenfällt. ¬
  Die  erst  in  neuerer  Zeit  entstandene  Theorie  der  abstracten  Ver
träge  beruht  auf  drei  logisch  und  praktisch  unmöglichen  Anschauungen.
nämlich  der  eines  zugleich  gültigen  und  zugleich  ungültigen  Rechtsgeschäfts, ¬
  der  eines  Rechts  ohne  Rechtsgrund  und  der  einer  Klage  zur
Brechung  des  Rechts.
—
Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.
            
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