Volltext : Praktisches Pandektenrecht (3)

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1)  wenn  er  den  Erblasser  getödtet,  oder  doch  dessen  Tod
durch  Nachlässigkeit  verschuldet  hat3);
2)  wenn  er,  um  sich  die  Erbfolge  zu  verschaffen,  Zwang
oder  Betrug  gegen  den  Erblasser  gebraucht*);
3)  wenn  er  den  letzten  Willen  des  Erblassers  als  verfälscht
angefochten,  und  den  darüber  erhobenen  Proceß  verloren*);
4)  wenn  er  den  Familienstand  des  Erblassers  bestritten*);
5)  wenn  er  mit  demselben  wissentlich  in  einer  verbotenen
Ehe  gelebt?);
6)  wenn  er  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  ohne  dessen  Wissen
über  die  Verlassenschaft  paciscirt  hats);
7)  wenn  der  Erblasser  den  Erben  in  einer  späteren  Willensäußerung ¬
  für  unwürdig  erklärt3),  oder  den  Namen  eines  einge3) ¬
  Fr.  7  §,  4  de  bon.  damnat.  (48,  20)  ;  fr.  3  de  his,  quae  ut  indignis
(34,  9);  C.  10  eod.  (6,  35).
4)  Dies  kann  auf  dreifache  Weise  geschehen  seyn:  a)  wenn  der  Intestaterbe
den  Erblasser  verhindert  hat,  ein  Testament  zu  errichten,  fr.  1  pr.  siquis
aliquem  test.  proh.  (29,  6).  Vergl.  oben  §.  534  f.;  b)  wenn  Jemand
die  Errichtung  eines  Testaments  zu  seinen  Gunsten  erzwungen  oder  betrüglich ¬
  erschlichen,  c)  wenn  der  eingesetzte  Erbe  die  Abänderung  des  ihn
begünstigenden  Testaments  durch  Zwang  oder  Betrug  verhindert  hat.
Vergl.  fr.  1,  2  eod.  Vergl.  übrigens  fr.  19  de  his,  quae  ut  indignis
(34,  9);  Nov.  115  cap.  3  §.  9.
5)  Fr.  5  pr.  §.  1  sequ.,  fr.  7,  15,  22  de  his,  quae  ut  indignis;  C.  6
eodem;  fr.  13  §.  9  de  jure  fisci  (49,  14);  C.  6  ad  leg.  Cornel.  de
falsis  (9,22).  Gleiches  gilt  (nach  den  angeführten  Stellen)  von  Demjenigen, ¬
  der  eine  solche  Anfechtung,  ohne  durch  eine  ihm  obliegende  Pflicht
dazu  genöthigt  zu  seyn,  unterstützt  hat.  Die  Entreißung  trifft  Dasjenige,
was  dem  Unwürdigen  in  dem  angefochtenen  letzten  Willen  zugewendet ¬
  ist.  Von  Entreißung  wegen  grundloser  Anstellung  der  querela  inofficiosi ¬
  s.  unten  §.  663.
6)  Fr.  9  §.  2  de  his,  quae  ut  indignis  (34,  9).
7)  Fr.  2  §.  1,  2  eod.;  C.  4  de  incest.  nupt.  (5,  5).
8)  Fr.  2  §.  3  de  his,  quae  ut  indignis  (34,  9).
9)  C.  4  eod.  (6,  35).
            
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