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1) wenn er den Erblasser getödtet, oder doch dessen Tod
durch Nachlässigkeit verschuldet hat3);
2) wenn er, um sich die Erbfolge zu verschaffen, Zwang
oder Betrug gegen den Erblasser gebraucht*);
3) wenn er den letzten Willen des Erblassers als verfälscht
angefochten, und den darüber erhobenen Proceß verloren*);
4) wenn er den Familienstand des Erblassers bestritten*);
5) wenn er mit demselben wissentlich in einer verbotenen
Ehe gelebt?);
6) wenn er bei Lebzeiten des Erblassers ohne dessen Wissen
über die Verlassenschaft paciscirt hats);
7) wenn der Erblasser den Erben in einer späteren Willensäußerung ¬
für unwürdig erklärt3), oder den Namen eines einge3) ¬
Fr. 7 §, 4 de bon. damnat. (48, 20) ; fr. 3 de his, quae ut indignis
(34, 9); C. 10 eod. (6, 35).
4) Dies kann auf dreifache Weise geschehen seyn: a) wenn der Intestaterbe
den Erblasser verhindert hat, ein Testament zu errichten, fr. 1 pr. siquis
aliquem test. proh. (29, 6). Vergl. oben §. 534 f.; b) wenn Jemand
die Errichtung eines Testaments zu seinen Gunsten erzwungen oder betrüglich ¬
erschlichen, c) wenn der eingesetzte Erbe die Abänderung des ihn
begünstigenden Testaments durch Zwang oder Betrug verhindert hat.
Vergl. fr. 1, 2 eod. Vergl. übrigens fr. 19 de his, quae ut indignis
(34, 9); Nov. 115 cap. 3 §. 9.
5) Fr. 5 pr. §. 1 sequ., fr. 7, 15, 22 de his, quae ut indignis; C. 6
eodem; fr. 13 §. 9 de jure fisci (49, 14); C. 6 ad leg. Cornel. de
falsis (9,22). Gleiches gilt (nach den angeführten Stellen) von Demjenigen, ¬
der eine solche Anfechtung, ohne durch eine ihm obliegende Pflicht
dazu genöthigt zu seyn, unterstützt hat. Die Entreißung trifft Dasjenige,
was dem Unwürdigen in dem angefochtenen letzten Willen zugewendet ¬
ist. Von Entreißung wegen grundloser Anstellung der querela inofficiosi ¬
s. unten §. 663.
6) Fr. 9 §. 2 de his, quae ut indignis (34, 9).
7) Fr. 2 §. 1, 2 eod.; C. 4 de incest. nupt. (5, 5).
8) Fr. 2 §. 3 de his, quae ut indignis (34, 9).
9) C. 4 eod. (6, 35).