Metadaten : Lehrbuch des Pandecten-Rechts, nach der Doctrina Pandectarum deutsch bearb. (1)

XIII
Besonderer  Theil.
Erstes  Buch.
Die  Personen  und  die  rein  persönlichen  Rechte.  (S.  355.)
Erstes  Capitel.  Vom  Rechtssubject  überhaupt  und  den
allgemeinen  rechtlichen  Verschiedenheiten  der  Menschen. ¬
  (S.  355—375.)
Begriff  von  Personen.  (§.  176.)
I.  Die  auf  physischen  Gründen  beruhende  Rechtsfähigkeit.
A.  Grundbedingungen  derselben.  (§.  177.)
B.  Die  auf  natürlichen  Gründen  beruhenden  rechtlichen  Verschiedenheiten. ¬

1)  Alters=Verschiedenheiten.  (§.  178.)
2)  Geschlechts=Verschiedenheiten.  (§.  179.)
3)  Einfluß  der  Gesundheit  auf  Rechtsverhältnisse.
a)  Körperliche  Gesundheit  und  Vollständigkeit.  (§.  180.)
b)  Geistige  Gesundheit.  (§.  181.)
II.  Die  juristische  Rechtsfähigkeit.  (Caput,  status.)  (§.  182.)
Von  den  auf  den  status  sich  beziehenden  Klagerechten.  (§.  183.)
III.  Erlöschung  der  Persönlichkeit.  (Capitis  deminutio.)  (§.  184.)
Von  s.  g.  Commorienten,  oder  über  Priorität  des  Todes.
(§.  185.)—  Von  der  Präsumtion  des  natürlichen  Todes.  (§.  186.)
Zweites  Capitel.  Von  der  Civität.  (S.  376--412.)
Erste  Abtheilung.  Die  Civität  Einzelner.  (S.  376--394.)
Allgemeine  Begriffe.  (§.  187.)
Rechtliche  Verschiedenheiten  unter  Bürgern.  (§.  188.)
Vom  geschmälerten  Ehrenrecht.
a)  Dessen  Arten  und  Gründe.  (§.  189.  §.  190.)
b)  Nachtheile  des  verminderten  Ehrenrechts.  (§.  191.)
c)  Herstellung  des  vollen  Ehrenrechts.  (§.  192.)
Von  bürgerlichen  Lasten  und  Rechten.  (§.  193.)
Befreiung  von  bürgerlichen  Lasten.  (§.  194.)
Von  Begründung  und  dem  Wegfallen  der  Civität,  in  Verbindung
mit  der  Lehre  vom  Wohnorte.  (§.  195.)
Die  Civität  der  juristischen  Personen.
Zweite  Abtheilung.
(S.  394  —412.)
Allgemeine  Begriffe.  (§.  196.)
1.  Von  juristischen  Personen  als  Gesammtheiten  oder  Vereine
(Personarum  civitates).
Allgemeine  Grundsätze.  (§.  197.)
Insbesondere
1)  von  städtischen  Gemeinheiten.  (§.  198.)
2)  Von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten.  (§.  199.)
3)  Von  eigentlichen  Corporationen.  (§.  200.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer