Inhaltsverzeichnis : Institutionen und Pandekten (3)

A.  Testament.  Erbf.  3)  Inhalt  d.  Testamentes.  b)  Substitution.  144
substitution.
570.
Vulgarsubstitution  ist  die  Einsetzung  eines  zweiten  Erben
Substitutus  genannt,  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  Eingesetzte, ¬
  der  heres  institutus,  nicht  Erbe  werden  sollte.
571.
Der  substituierte  Erbe  kann  nach  der  herrschenden  Meinung
vom  Richter  verlangen,  daß  er  dem  Institutus  eine
Frist  setze,  binnen  welcher  sich  derselbe  über  den  Erbschaftsantritt, ¬
  resp.  Nichtantritt  zu  entscheiden  hat.  (Anderer ¬
  Ansicht  ist  Dernburg.
572.
Wenn  die  Substitution  für
den  Fall  geschah,  daß  der
Institutus  nicht  Erbe  werden  kann,  sogen,  casus  impotentiae, ¬
  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Testator  den  Substitutus ¬
  auch  für  den  Fall  habe  berufen  wollen,  daß  der
Institutus  nicht  Erbe  werden  will,
sogen.  casus  noluntatis.
573
Auch  das  Preußische  Landrecht
kennt  die  Präsumtion,
daß  die  Substitution  nicht  nur
für  den  Fall  des  Nichterben ¬
  könnens,  sondern  auch
für  den  Fall  des  Nichterben ¬
  wollens  des  Erben  gelten  solle.
574.
Im  Fall  die  Miterben  einander  wechselseitig  substituiert
sind,  spricht  man  von  einer  substitutio  reciproca,
Eine  wechselseitige  Substitution  durch  eine  kurze  Klausel,
wie:  eâsque  invicem  substitulio,  nennt  man:  substitutio ¬
  pröviloqua  sc.  compendiosa.
575.
Das  Preußische  Landrecht  erörtert  zwar  die  substitutig
reciproca  nicht,  sie  ist  aber  nach  Dernburg  praktischen
Rechtens.
576.
Nach  Römischem  Recht  gelten  gegenseitig  substituierte  Miterben, ¬
  wenn  kein  Teilungsmodus  vorgeschrieben  ist,  zu
denselben  Teilen  substituiert,  wie  sie  instituiert -
  sind.  Dasselbe  Prinzip  gilt  —  nach  Dernburg
für  das  Preußische  Recht.  (Es  sind  z.  B.  A.  auf  ½,
B.  auf  1,  C.  auf  1/
instituiert  und  gegenseitig  substituiert, ¬
  so  erhält  C.  der =
  Institut26, ¬
  B.  portion =
  des  ausfallenden  A.
577.
Die  Portion  des  ausfallenden  Miterben  (A.)  wird  in  so
viele  Teile  geteilt,  wie  Substituten  (5)  vorhanden  sind
die  Substituten  erhalten  jeder  einen  Kopfteil  (10),  die
Miterben  den  Rest,  und  zwar  je  nach  Verhältnis  ihrer
Institutportion.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer