Inhaltsverzeichnis : Kah, Bernhard: Beiträge zum Recht der Erwerbs- u. Wirthschafts-Genossenschaften

Zweites  Kapitel.
58
Die  Ertheilung  des  Mandates  des  einzelnen  Genossenschafters  an
den  Vorstand  kann  nicht  ein  für  alle  Mal  aus  der  Beitrittserklärung: ¬
  einem  einseitigen  Acte,  hergeleitet  werden:  das  Mandat
wird  vielmehr  zugleich  mit  der  Wahl  des  Vorstands  ertheilt  und
mit  Annahme  der  Wahl  Seitens  des  Gewählten  perfekt  *)
1.
Mag
diese  Construction  des  Rechtscharakters  des  Vorstandes  auch  als
eine  etwas  complicirte  erscheinen,  so  ist  sie  doch  zulässig,  da  man
die  Wirksamkeit  der  von  dem  Vorstand  vorgenommenen  Rechtshandlungen ¬
  in  Bezug  auf  das  Vermögen  jedes  einzelnen  Genossen
weder  aus  seiner  alleinigen  Eigenschaft  als  Organ  der  Privatcorporation ¬

Ladenburg  in  „Löhr,  Central=Organ“,  N.  F.  I.  S.  45;
Rosenthal  l  c.,  S.  21
noch  aus  der  alleinigen  Eigenschaft  eines  Mandatars  der
Genossenschaft
Randa  in  „Archiv  für  Wechsel=  und  Handelsrecht“,  XV.  S.  345,
ableiten  kann.  Andere  Schriftsteller,  wie  Auerbach,  Brückner
Koch,  Mascher,  Parisius,  Röhlig,  ziehen  es  überhaupt  vor
über  den  Rechtscharakter  des  Vorstandes,  sowie  über  die  juristische
Begründung  der  Haftpflicht  des  einzelnen  Genossen  zu  schweigen.
Den  Begriff  des  Vorstandes  glauben  wir  dahin  formuliren
zu  können:  Der  Vorstand  ist  diejenige  ständige  Vereins-Behörde,
welche  die  wirthschaftliche  Genossenschaft  in  allen  ihren  RechtsAngelegenheiten ¬
  vertritt,  welcher  die  Wahrung  jeglicher  Interessen
dieses  Vereines  obliegt  und  die  zugleich  Namens  des  einzelnen
Genossenschafters  —  beschränkt  oder  unbeschrankt  —  die  Creditgarantie ¬
  für  die  von  ihr  zu  contrahirenden  Genossenschafts=Verbindlichkeiten ¬
  übernimmt.
*)  Dagegen  sagt  von  Sicherer,  „Die  Genossenschaftsgesetzgebung
S.  247:  „Der  Vorstand  der  eingetragenen  Genossenschaft  hat  demnach  die
Vollmacht  zu  einer  doppelten  Vertretung.  Er  vertritt
1)  die  Genossenschaft  als  Ganzes  ..
2)  jeden  einzelnen  Genossenschafter  .....
(Also  auch  sich  selbst?!)
Die  Ertheilung  der  Vollmacht  in  dieser  doppelten  Beziehung  gründet  sich
auf  den  Gesellschafts=Vertrag.
            
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