rechtigt — gleichwohl zu bestimmten Zeiten ihren Wohnsitz oder
ihren Aufenthalt außerhalb der Gemeinde haben, welche also, ohne
in der Gemeinde zu wohnen, berechtigt sind, jeden Augenblick in
dieselbe zurückzukehren und daselbst ihren bleibenden Aufenthalt und
Wohnsitz zu nehmen.
In wie weit in dem einzelnen Staate die natürliche Socialgemeinde ¬
mit der Socialgemeinde des positiven Rechts oder der Heimathgemeinde ¬
zusammenfällt, dieß bestimmt sich lediglich nach den
Vorschriften des positiven Rechts; da beide eigentlich auf derselben
Grundlage, nämlich der socialen Gemeinschaft ruhen, und der Unterschied ¬
nur dann eintritt, wann und soweit das Recht zum Wohnsitz
und Aufenthalt mit dem thatsächlichen Verhälmisse, auf das es Anspruch ¬
gibt, nicht durchaus zusammentrifft.
Nicht unterschieden von der Heimathgemeinde ist in der Regel
die Armenverbandsgemeinde. Der Anspruch auf Armenunterstützung ¬
ist nach den meisten Gesetzen mit dem Rechte zum Wohnsitze,
dem Heimathrechte, unmittelbar verknüpft und nur in bestimmten
Beziehungen dehnt sich die Unterstützungspflicht auch auf solche aus,
welche in einer Gemeinde, in welcher sie kein eigentliches Wohnoder ¬
Heimathrecht besitzen, thatsächlich wohnhaft sind, oder vorübergehend ¬
sich aufhalten, nämlich auf erkrankte Reisende, Dienstboten
u. dgl. Die Armenverbandsgemeinde ist so in der Regel mit der
Heimath- oder Wohnrechtsgemeinde, mit welcher sie auch auf derselben ¬
socialen Grundlage ruht, identisch.
Unterschieden von der socialen und Heimathgemeinde ist wieder
die politische Gemeinde. — Die Gemeinde als politische Körperschaft ¬
ist nicht nur eine sociale Gemeinschaft, sondern wesentlich ein
Theil des Staatsorganismus, und es muß so ihr Verband in erster
Linie die Staatsangehörigkeit zur Grundlage haben. Zwar bringt
es auch bei der Heimathgemeinde der Umstand, daß das unbedingte ¬
Wohn- und Niederlassungsrecht ein Ausfluß der Staatsangehörigkeit ¬
ist, mit sich, daß ein Heimathrecht im vollen
Sinne nur dem Staatsangehörigen zukommen kann; allein
viel wichtiger ist dieses Verhältniß für den politischen Gemeindeverband, ¬
welcher einen wesentlichen untrennbaren Theil des Staats¬