Contents : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

rechtigt  —  gleichwohl  zu  bestimmten  Zeiten  ihren  Wohnsitz  oder
ihren  Aufenthalt  außerhalb  der  Gemeinde  haben,  welche  also,  ohne
in  der  Gemeinde  zu  wohnen,  berechtigt  sind,  jeden  Augenblick  in
dieselbe  zurückzukehren  und  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  und
Wohnsitz  zu  nehmen.
In  wie  weit  in  dem  einzelnen  Staate  die  natürliche  Socialgemeinde ¬
  mit  der  Socialgemeinde  des  positiven  Rechts  oder  der  Heimathgemeinde ¬
  zusammenfällt,  dieß  bestimmt  sich  lediglich  nach  den
Vorschriften  des  positiven  Rechts;  da  beide  eigentlich  auf  derselben
Grundlage,  nämlich  der  socialen  Gemeinschaft  ruhen,  und  der  Unterschied ¬
  nur  dann  eintritt,  wann  und  soweit  das  Recht  zum  Wohnsitz
und  Aufenthalt  mit  dem  thatsächlichen  Verhälmisse,  auf  das  es  Anspruch ¬
  gibt,  nicht  durchaus  zusammentrifft.
Nicht  unterschieden  von  der  Heimathgemeinde  ist  in  der  Regel
die  Armenverbandsgemeinde.  Der  Anspruch  auf  Armenunterstützung ¬
  ist  nach  den  meisten  Gesetzen  mit  dem  Rechte  zum  Wohnsitze,
dem  Heimathrechte,  unmittelbar  verknüpft  und  nur  in  bestimmten
Beziehungen  dehnt  sich  die  Unterstützungspflicht  auch  auf  solche  aus,
welche  in  einer  Gemeinde,  in  welcher  sie  kein  eigentliches  Wohnoder ¬
  Heimathrecht  besitzen,  thatsächlich  wohnhaft  sind,  oder  vorübergehend ¬
  sich  aufhalten,  nämlich  auf  erkrankte  Reisende,  Dienstboten
u.  dgl.  Die  Armenverbandsgemeinde  ist  so  in  der  Regel  mit  der
Heimath-  oder  Wohnrechtsgemeinde,  mit  welcher  sie  auch  auf  derselben ¬
  socialen  Grundlage  ruht,  identisch.
Unterschieden  von  der  socialen  und  Heimathgemeinde  ist  wieder
die  politische  Gemeinde.  —  Die  Gemeinde  als  politische  Körperschaft ¬
  ist  nicht  nur  eine  sociale  Gemeinschaft,  sondern  wesentlich  ein
Theil  des  Staatsorganismus,  und  es  muß  so  ihr  Verband  in  erster
Linie  die  Staatsangehörigkeit  zur  Grundlage  haben.  Zwar  bringt
es  auch  bei  der  Heimathgemeinde  der  Umstand,  daß  das  unbedingte ¬
  Wohn-  und  Niederlassungsrecht  ein  Ausfluß  der  Staatsangehörigkeit ¬
  ist,  mit  sich,  daß  ein  Heimathrecht  im  vollen
Sinne  nur  dem  Staatsangehörigen  zukommen  kann;  allein
viel  wichtiger  ist  dieses  Verhältniß  für  den  politischen  Gemeindeverband, ¬
  welcher  einen  wesentlichen  untrennbaren  Theil  des  Staats¬
            
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