fullscreen : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§264.  d)  Haftung  und  Ansprüche  des  Vormundes  und  Gegenvormundes.  655
schaftsgericht  oder  das  inzwischen  volljährig  gewordene  Mündel  die  Genehmigung  verweigert
haben.  Die  Genehmigung  und  ihre  Verweigerung  hat  nur  Bedeutung,  wenn  sie  dem  Dritten
vom  Vormunde,  nicht  vom  Gegenvormunde  oder  Gericht,  mitgeteilt  wird.  Der  Dritte
kann  eine  Entscheidung  über  den  Schwebezustand  innerhalb  zweiwöchiger  Frist  durch  Aufforderung ¬
  an  den  Vormund  oder  das  inzwischen  volljährig  gewordene  Mündel  verlangen.
Erfolgt  keine  Genehmigung  innerhalb  der  Frist,  so  gilt  sie  als  verweigert  (108,  Abs.  2).  Gegen
die  Verweigerung  hat  der  Vormund,  nicht  der  Dritte,  die  Beschwerde  (FGG.  20).  Die  erteilte
Genehmigung  wirkt  von  der  Zeit  des  Vertragsabschlusses  an  (vgl.  aber  184).  Ein  Widerrufsrecht
hat  hier  der  Dritte  nach  1830  (wie  in  109,  Abs.  2),  wenn  ihm  gegenüber  der  Vormund  die  Genehmigung ¬
  des  Gegenvormundes  oder  Vormundschaftsgerichtes  wahrheitswidrig  behauptet  hat,
vorausgesetzt,  daß  der  Dritte  nicht  das  Fehlen  der  Genehmigung  kannte.  Das  Widerrufsrecht
steht  dem  Dritten  zu  bis  zur  Mitteilung  der  Genehmigung  an  ihn.
B.  Einseitige  Geschäfte1)  sind  ohne  die  erforderliche  (1822,  Z.  2)  Genehmigung
unwirksam.  Die  Genehmigung  ist  hier  also  vor  dem  Geschäft  einzuholen.  Sie  muß  aber  auch
wenn  sie  erteilt  ist,  vom  Vormunde  in  schriftlicher  Form  vorgelegt  werden,  sonst  tritt
Unwirksamkeit  ein,  wenn  der  Dritte  das  Geschäft  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist
(1831.  111)  2).
§  264.
d)  Haftung  und  Ansprüche  des  Vormundes  und  Gegenvormundes.3
I.  Die  Haftung  des  Vormundes  und  des  Gegenvormundes  (1833.  1834)  dem  Mündel
gegenüber  *)  knüpft  sich  an  die  schuldhafte  Pflichtverletzung.  Sie  haben  dem
Mündel  jeden  durch  eine  solche  herbeigeführten  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Pflichtverletzung ¬
  kann  sich  aus  allgemeinen  oder  aus  den  besonderen  für  die  Vormundschaftsführung
bestehenden  Vorschriften  ergeben.  Der  Vormund  haftet  für  Vorsatz,  weiter  nicht  nur  für
die  Verletzung  der  Sorgfalt,  die  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt  (vgl.  1664),
sondern  für  jede  Fahrlässigkeit.  Die  schuldhafte  Pflichtverletzung  muß  in  ursächlichem ¬
  Zusammenhange  mit  dem  schädigenden  Erfolge  stehen.
A.  Der  Schadensersatzanspruch  des  Mündels  kann  schon  während  der  Dauer  der  Vormundschaft ¬
  (Pfléger)  geltendgemacht  werden,  er  geht  unbeschränkt  gegen  die  Erben,  unterliegt  der
gewöhnlichen  Verjährung  (vgl.  aber  204.  206)  5)  und  genießt  ein  Vorrecht  im  Konkurse  des  Vor
mundes  (KO.  §61,  Z.  5).
B.  Nebeneinander  verantwortliche  (I.)  Mitvormünder  oder  Vormund  und  Gegenvormund ¬
  haften  als  Gesamtschuldner  (420  f.).  Auch  gegen  den,  der  wegen  Verletzung  der  Aufsichtspflicht ¬
  haftet  (1792.  1799),  geht  der  Anspruch  in  erster  Linie  und  auf  das  Ganze.  Er  hat
aber  Rückgriff  gegen  den  ausführenden  Vormund.
C.  Verbotswidrige  (1805)  Verwendung  von  Mündelgeld  durch  den  Vormund
für  sich  verpflichtet  den  Vormund  unter  allen  Umständen  zur  Zahlung  von  4%  Zinsen  (246)  vom
Zeitpunkte  der  Verwendung  an  6)
II.  Die  Ansprüche  des  Vormundes  und  Gegenvormundes.
A.  Ein  Anspruch  auf  eine  Vergütung  für  die  Führung  der  Vormundschaft  steht  dem
Vormund  an  sich  nicht  zu.  Die  Vormundschaft  ist  unentgeltliches  Ehrenamt.  Es
kann  aber  dem  Vormunde  schlechthin,  dem  Gegenvormunde  aus  besonderen  Gründen,  eine  ange1) ¬
  Übbelohde  Jahrb.  f.  Dogm.,  Bd.  39  (1898),  S.  122f
2)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  der  Dritte  die  Vorlegung  der  schriftlichen  Genehmigung  verlangt
haben  muß,  wie  Richter,  a.  a.  O.,  S.  229,  ausführt.
3)  Richter,  S.  230  ff.  Fuchs,  A.,  §§  21.  41.  42.
4)  Dem  Vormundschaftsgericht  gegenüber  zieht  die  Pflichtverletzung  namentlich  Ordnungsstrafe
(1837)  oder  Entlassung  (1886)  nach  sich.
5)  A.  M.  Richter,  a.  a.  O.,  S.  232  f.,  der  852  anwenden  will.
6)  A.  M.  Richter,  a.  a.  O.,  S.  239  unter  Z.  5.
            
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