§264. d) Haftung und Ansprüche des Vormundes und Gegenvormundes. 655
schaftsgericht oder das inzwischen volljährig gewordene Mündel die Genehmigung verweigert
haben. Die Genehmigung und ihre Verweigerung hat nur Bedeutung, wenn sie dem Dritten
vom Vormunde, nicht vom Gegenvormunde oder Gericht, mitgeteilt wird. Der Dritte
kann eine Entscheidung über den Schwebezustand innerhalb zweiwöchiger Frist durch Aufforderung ¬
an den Vormund oder das inzwischen volljährig gewordene Mündel verlangen.
Erfolgt keine Genehmigung innerhalb der Frist, so gilt sie als verweigert (108, Abs. 2). Gegen
die Verweigerung hat der Vormund, nicht der Dritte, die Beschwerde (FGG. 20). Die erteilte
Genehmigung wirkt von der Zeit des Vertragsabschlusses an (vgl. aber 184). Ein Widerrufsrecht
hat hier der Dritte nach 1830 (wie in 109, Abs. 2), wenn ihm gegenüber der Vormund die Genehmigung ¬
des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichtes wahrheitswidrig behauptet hat,
vorausgesetzt, daß der Dritte nicht das Fehlen der Genehmigung kannte. Das Widerrufsrecht
steht dem Dritten zu bis zur Mitteilung der Genehmigung an ihn.
B. Einseitige Geschäfte1) sind ohne die erforderliche (1822, Z. 2) Genehmigung
unwirksam. Die Genehmigung ist hier also vor dem Geschäft einzuholen. Sie muß aber auch
wenn sie erteilt ist, vom Vormunde in schriftlicher Form vorgelegt werden, sonst tritt
Unwirksamkeit ein, wenn der Dritte das Geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist
(1831. 111) 2).
§ 264.
d) Haftung und Ansprüche des Vormundes und Gegenvormundes.3
I. Die Haftung des Vormundes und des Gegenvormundes (1833. 1834) dem Mündel
gegenüber *) knüpft sich an die schuldhafte Pflichtverletzung. Sie haben dem
Mündel jeden durch eine solche herbeigeführten Schaden zu ersetzen. Die Pflichtverletzung ¬
kann sich aus allgemeinen oder aus den besonderen für die Vormundschaftsführung
bestehenden Vorschriften ergeben. Der Vormund haftet für Vorsatz, weiter nicht nur für
die Verletzung der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. 1664),
sondern für jede Fahrlässigkeit. Die schuldhafte Pflichtverletzung muß in ursächlichem ¬
Zusammenhange mit dem schädigenden Erfolge stehen.
A. Der Schadensersatzanspruch des Mündels kann schon während der Dauer der Vormundschaft ¬
(Pfléger) geltendgemacht werden, er geht unbeschränkt gegen die Erben, unterliegt der
gewöhnlichen Verjährung (vgl. aber 204. 206) 5) und genießt ein Vorrecht im Konkurse des Vor
mundes (KO. §61, Z. 5).
B. Nebeneinander verantwortliche (I.) Mitvormünder oder Vormund und Gegenvormund ¬
haften als Gesamtschuldner (420 f.). Auch gegen den, der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ¬
haftet (1792. 1799), geht der Anspruch in erster Linie und auf das Ganze. Er hat
aber Rückgriff gegen den ausführenden Vormund.
C. Verbotswidrige (1805) Verwendung von Mündelgeld durch den Vormund
für sich verpflichtet den Vormund unter allen Umständen zur Zahlung von 4% Zinsen (246) vom
Zeitpunkte der Verwendung an 6)
II. Die Ansprüche des Vormundes und Gegenvormundes.
A. Ein Anspruch auf eine Vergütung für die Führung der Vormundschaft steht dem
Vormund an sich nicht zu. Die Vormundschaft ist unentgeltliches Ehrenamt. Es
kann aber dem Vormunde schlechthin, dem Gegenvormunde aus besonderen Gründen, eine ange1) ¬
Übbelohde Jahrb. f. Dogm., Bd. 39 (1898), S. 122f
2) Nicht erforderlich ist, daß der Dritte die Vorlegung der schriftlichen Genehmigung verlangt
haben muß, wie Richter, a. a. O., S. 229, ausführt.
3) Richter, S. 230 ff. Fuchs, A., §§ 21. 41. 42.
4) Dem Vormundschaftsgericht gegenüber zieht die Pflichtverletzung namentlich Ordnungsstrafe
(1837) oder Entlassung (1886) nach sich.
5) A. M. Richter, a. a. O., S. 232 f., der 852 anwenden will.
6) A. M. Richter, a. a. O., S. 239 unter Z. 5.