Artikel 35. Der Verfalltag bei Meß= und Marktwechseln.
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Artikel 35.
Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- oder
Art. 35.
Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung ¬
an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes
fällig. Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit ¬
des Wechsels an diesem Tage ein.
Der Verfalltag bei Meß- und Marktwechseln!)
ist bei Eintags=Messen oder=Märkten der Meß= bez. Markttag, sonst der gesetzliche Zahltag der Messe
Markttag. Ein etwaiger
oder des Marktes und in dessen Ermangelung der vorletzte Me߬ bez.
blos herkömmlicher Zahltag wäre einem gesetzlichen Zahltage nicht gleich zu achten (vergl.
Art. 18 § 3 S. 119).
Gesetzliche Zahltage für Messen oder Märkte bestehen für:
Braunschweig: Der Mittwoch der ersten Meßwoche (Braunschw. Einf. Pat. v. 11. Jan. 1849 § 4).
Breslau; Der Freitag der Meß= oder Marktwoche (Kab.Order v. 10. Dezember 1840: Ges. S.
v. 1841 S. 15).
Elbing: Der 6., 7. oder 8. Tag, wenn ausgeläutet worden, bis um 12 Uhr Mittags (§ 864
A.L.R. II. 8).
Frankfurt aM.: Der Dienstag der benannten Woche, bei mangelnder Benennung der Dienstag
der dritten Woche (Ges. v. 13./26. Febr. 1850 Art. 2: Frankf. Ges. S. 10 S. 301 f.)
Frankfurt aO.: Der Mittwoch der zweiten Meßwoche (Kab.Order v. 31. März 1832: Ges.S.
S. 149 ff.).
Königsberg: Nach Wahl des Schuldners der vierte oder fünfte Tag der Zahlwoche bis Abends
7 Uhr (§ 863 A.L.R. II. 8).
Kurhessen: Zahlung kann erst nach Ablauf der ersten Hälfte der Messe bez. am letzten Markttage
gefordert werden (Kurhess. W.O. v. 26. Okt. 1859 Art. 35; Preuß. Einf.Verordn. v. 13. Mai
1867 § 3: Ges.S. S. 738).
Leipzig: In der Jubilate= und Michaelismesse der Donnerstag nach Ausläutung, in der Neujahrsmesse ¬
der 12. Januar. Bei Wechseln, welche in einer Leipziger Messe mit Bezeichnung einer
der Meßwochen an einem bestimmten Wochentage zahlbar gestellt sind, ist unter der ersten
Meßwoche, die vor Einläutung der Messe, unter der zweiten die darauf folgende, unter der
dritten die Woche nach Ausläutung der Messe zu verstehen. Lautet ein Wechsel schlechthin
zahlbar in der Meßwoche, so versteht man darunter die Woche zwischen Ein= und Ausläutung
der Messe (Sächs. Einf.Ges. v. 25. April 1849 §§ 5 f.).
Magdeburg: Die Einlösung muß längstens den vierten Tag der Zahlwoche erfolgen (§ 866
A.L.R. II. 8).
Naumburg: Der Donnerstag der Zahlwoche. Die Zahlung am Dienstag oder Mittwoch der
Zahlwoche kann jedoch vom Remittenten nicht zurückgewiesen werden (Kab.Order v. 24. März
1831: Ges.S. S. 7).
Oesterreich: Bei Messen bis zu acht Tagen Dauer der Tag vor dem gesetzlichen Schlusse, bei
Märkten von längerer Dauer der dritte Tag vor dem gesetzlichen Schlusse des Marktes (Oesterr.
Einf. Pat. v. 25. Jan. 1850 § 4).
Manchen dieser Satzungen fehlt in Folge Fortfalls der Messen und Märkte am Platze zur
Zeit die Anwendungsmöglichkeit.
Ausfall der Messe bringt nicht zugleich den vorher angesetzten Wechselzahltag in Fortfall
(vergl. auch den landrechtlichen Fall i. Simon u. v. Strampff's Rechtssprüchen des O.Tr. 1 S. 36 f.).
Verlegung der Messe hat die entsprechende Verrückung der Zahlzeit zur Folge (Art. 4
§ 4 S. 37).
Der Begriff des Meß- und Marktwechsels und die sich daraus ergebenden Folgerungen
sind bei Art. 4 § 4 S. 37 dargestellt.