Metadata : précedée d'un abrégé de l'histoire des beaux-arts (2)

Artikel  35.  Der  Verfalltag  bei  Meß=  und  Marktwechseln.
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Artikel  35.
Meß-  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des  Meß-  oder
Art.  35.
Marktortes  bestimmten  Zahlungszeit,  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Festsetzung ¬
  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Messe  oder  des  Marktes
fällig.  Dauert  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit ¬
  des  Wechsels  an  diesem  Tage  ein.
Der  Verfalltag  bei  Meß-  und  Marktwechseln!)
ist  bei  Eintags=Messen  oder=Märkten  der  Meß=  bez.  Markttag,  sonst  der  gesetzliche  Zahltag  der  Messe
Markttag.  Ein  etwaiger
oder  des  Marktes  und  in  dessen  Ermangelung  der  vorletzte  Me߬  bez.
blos  herkömmlicher  Zahltag  wäre  einem  gesetzlichen  Zahltage  nicht  gleich  zu  achten  (vergl.
Art.  18  §  3  S.  119).
Gesetzliche  Zahltage  für  Messen  oder  Märkte  bestehen  für:
Braunschweig:  Der  Mittwoch  der  ersten  Meßwoche  (Braunschw.  Einf.  Pat.  v.  11.  Jan.  1849  §  4).
Breslau;  Der  Freitag  der  Meß=  oder  Marktwoche  (Kab.Order  v.  10.  Dezember  1840:  Ges.  S.
v.  1841  S.  15).
Elbing:  Der  6.,  7.  oder  8.  Tag,  wenn  ausgeläutet  worden,  bis  um  12  Uhr  Mittags  (§  864
A.L.R.  II.  8).
Frankfurt  aM.:  Der  Dienstag  der  benannten  Woche,  bei  mangelnder  Benennung  der  Dienstag
der  dritten  Woche  (Ges.  v.  13./26.  Febr.  1850  Art.  2:  Frankf.  Ges.  S.  10  S.  301  f.)
Frankfurt  aO.:  Der  Mittwoch  der  zweiten  Meßwoche  (Kab.Order  v.  31.  März  1832:  Ges.S.
S.  149  ff.).
Königsberg:  Nach  Wahl  des  Schuldners  der  vierte  oder  fünfte  Tag  der  Zahlwoche  bis  Abends
7  Uhr  (§  863  A.L.R.  II.  8).
Kurhessen:  Zahlung  kann  erst  nach  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  Messe  bez.  am  letzten  Markttage
gefordert  werden  (Kurhess.  W.O.  v.  26.  Okt.  1859  Art.  35;  Preuß.  Einf.Verordn.  v.  13.  Mai
1867  §  3:  Ges.S.  S.  738).
Leipzig:  In  der  Jubilate=  und  Michaelismesse  der  Donnerstag  nach  Ausläutung,  in  der  Neujahrsmesse ¬
  der  12.  Januar.  Bei  Wechseln,  welche  in  einer  Leipziger  Messe  mit  Bezeichnung  einer
der  Meßwochen  an  einem  bestimmten  Wochentage  zahlbar  gestellt  sind,  ist  unter  der  ersten
Meßwoche,  die  vor  Einläutung  der  Messe,  unter  der  zweiten  die  darauf  folgende,  unter  der
dritten  die  Woche  nach  Ausläutung  der  Messe  zu  verstehen.  Lautet  ein  Wechsel  schlechthin
zahlbar  in  der  Meßwoche,  so  versteht  man  darunter  die  Woche  zwischen  Ein=  und  Ausläutung
der  Messe  (Sächs.  Einf.Ges.  v.  25.  April  1849  §§  5  f.).
Magdeburg:  Die  Einlösung  muß  längstens  den  vierten  Tag  der  Zahlwoche  erfolgen  (§  866
A.L.R.  II.  8).
Naumburg:  Der  Donnerstag  der  Zahlwoche.  Die  Zahlung  am  Dienstag  oder  Mittwoch  der
Zahlwoche  kann  jedoch  vom  Remittenten  nicht  zurückgewiesen  werden  (Kab.Order  v.  24.  März
1831:  Ges.S.  S.  7).
Oesterreich:  Bei  Messen  bis  zu  acht  Tagen  Dauer  der  Tag  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse,  bei
Märkten  von  längerer  Dauer  der  dritte  Tag  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  des  Marktes  (Oesterr.
Einf.  Pat.  v.  25.  Jan.  1850  §  4).
Manchen  dieser  Satzungen  fehlt  in  Folge  Fortfalls  der  Messen  und  Märkte  am  Platze  zur
Zeit  die  Anwendungsmöglichkeit.
Ausfall  der  Messe  bringt  nicht  zugleich  den  vorher  angesetzten  Wechselzahltag  in  Fortfall
(vergl.  auch  den  landrechtlichen  Fall  i.  Simon  u.  v.  Strampff's  Rechtssprüchen  des  O.Tr.  1  S.  36  f.).
Verlegung  der  Messe  hat  die  entsprechende  Verrückung  der  Zahlzeit  zur  Folge  (Art.  4
§  4  S.  37).
Der  Begriff  des  Meß-  und  Marktwechsels  und  die  sich  daraus  ergebenden  Folgerungen
sind  bei  Art.  4  §  4  S.  37  dargestellt.
            
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