Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 22, H. 4 = Jg. 1838, Okt. - Dez. (1838))

952
95.
Reskript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  an  die  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  die  Gewinnung -
  des  Bürgerrechts  betreffend.
Da,  wie  ich  der  Königl.  Regierung  auf  Ihre  Anfrage  vom
1.  d.  M.,  wegen  der  hinsichtlich  der  Gewinnung  des  Bürgerrechts
anzuwendenden  Grundsätze,  erwiedere,  in  den  Städten,  in  welchen
die  Städte=Ordnung  vom  19.  November  1808.  gilt,  die  Bestimmungen -
  der  revidirten  Städte-Ordnung  in  Absicht  des  Bürgerrechts -
  überhaupt  nicht  eintreten,  insonderheit  die  im  §.  15.  der
letztern  vorgeschriebenen  Sätze  innerhalb  der  festgesetzten  Gränzen
nicht  durch  Statute  zu  reguliren  sind;  so  ist  bei  Anwendung  des
§.  5.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juli  d.  J.  immer
das  Minimum  der  im  gedachten  §.  15.  vorgezeichneten  Sätze  als
Norm  anzunehmen,  dergestalt,  daß  in  Erbfällen  bei  Übernahme  eines -
  gemeinschaftlichen  Grundstücks  oder  Gewerbes  und  Fortführung -
  des  letztern  nach  der  Erbtheilung  auf  gemeinschaftliche  Rechnung -
  das  Bürgerrecht  von  den  Einzelnen  nur  dann  zu  gewinnen
ist,  wenn  der  Werth  des  Antheils  am  Grundstücke  wenigstens
300  Rthlr.,  der  antheilige  Ertrag  des  Gewerbes  aber  wenigstens
200  Rthlr.  beträgt.  Übrigens  bleibt,  den  Worten  des  Gesetzes
gemäß,  diese  Disposition  lediglich  auf  Erbfälle  beschränkt,  in  welchen -
  durch  die  erzwungene  Erwerbung  des  Bürgerrechts  beim  Vorhandensein -
  vieler  Miterben  leicht  ein  großer  Theil  des  Nachlasses
durch  die  Bürgerrechtsgelder  absorbirt  werden  könnte.  Bei  freiwilligem -
  gemeinschaftlichen  Erwerbe  eines  Grundstücks  oder  beim
Beginnen  eines  Gewerbes  tritt  aber  diese  Rücksicht  nicht  ein,  da
jeder  im  Voraus  die  Kosten  überschlagen  und  berechnen  kann,  ob
ihm  die  beabsichtigte  Gemeinschaft  vortheilhaft  sei  oder  nicht.
Berlin,  den  25.  Dezember  1838.
Der  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.
v.  Rochow.
96.
Cirkular=Verfügung  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg -
  an  sämmtliche  Königl.  Landrathsämter,  die  unentgeldliche -
  Ertheilung  des  Bürgerrechts  bei  Einführung
der  Städte=Ordnung  betreffend.
Wir  sind  in  Veranlassung  der  Remonstration  des  Magistrats
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer