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nur auf die unveränderte Augsb. Confession berufen, obgleich
der Dogmatismus der Concordienformel viel geeigneter gewesen -
wäre, den beabsichtigten Gegendruck zu erzeugen und
den vorhandenen Gegensatz zu repräsentiren.
Ich lasse diese Facta lieber selbst reden, als daß ich
weitere Deductionen anfüge, welche sich von selbst ergeben.
Denn es ist zu klar, daß durch all dergleichen, was von
Wendt oder Pratje vorgebracht worden, die öffentliche Autorität -
eines Symbols für ein Land nicht geschaffen werden
kann. Denn Summa: Es gehört mehr dazu, wie oben
angegeben worden. Ebenso lasse ich Anderes dahin gestellt,
ohne es speciell hervorzuheben und zu erwiedern, da es durch
Dasjenige, was beigebracht worden, sich zur Genüge erledigt.
Der Stand der Sache ist demnach übersichtlich folgender: -
In Stade allein hat die Concordienformel autoritas
publica, da sie daselbst, wenn auch Anfangs nicht unterschrieben, -
mittelst der erneuten Kirchenordnung der Stadt
1652 acceptirt ist und auf den Grund dieser Kirchenordnung -
fortwährend die Prediger berufen wurden, diese auch
von ihnen unterschrieben ist. — Im Lande Hadeln ward
sie anerkannt im Consensus doctrinae orthodoxae von
1590, so weit solches aus der einseitigen Unterschrift der
Geistlichkeit folgen kann. Wie es jetzt damit steht, habe
ich nicht erfahren können, da ich auf directe Anfragen bei dem
Herrn Superintendenten des Landes Hadeln keine Antwort
erhielt. Im Stift Bremen mit Burtehude ist sie niemals mit
der autoritas publica eines Symbols versehen worden und
Alles, was dafür angeführt wird, reicht nicht im entferntesten -
aus, ihr solche zu verschaffen. In den projectirten
Kirchenordnungen war sie freilich genannt, aber alle drei
Projecte sind nicht zu Stande gekommen; die General=Superintendenten -
bis Pratje incl. haben darauf ordinirt,
Max-Planck-Institut für