354 Königreich Preußen. Art. 301. (146—149.172.349.386,408.)
sein, wenn es die Wirkung der bereits vollendeten
Verjährung aufheben soll, und wird dazu eine
Novation verlangt?*)
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 5. Septbr.
1865. (Entscheidgn., Bd. 55, S. 34.)
Auf ein Mahnschreiben des Gläubigers hatte der Schuldner,
nach Ablauf der Verjährungsfrist, schriftlich geantwortet:
„Sie sind vollkommen in ihrem Rechte, wenn Sie aus
Zahlung bestehen. Ich bitte aber nochmals um Stundung,
und gebe das feste Versprechen, daß ich von Neujahr ab in
Theilzahlungen die Schuld abtragen werde. Ich hoffe
damit bis zum Jahresschlüsse zu Stande zu sein, und will
auch für die Verzugszinsen aufkommen."
Hierin fand das Obertribunal ein dem § 564 a. L.-R., Thl. I,
Tit. 9**) entsprechendes Anerkenntniß, indem es ausführte:
Nach § 564 loc. eit. wird zwar die Wirkung der bereits vol-
lendeten Verjährung durch ein Anerkenntniß des erloschenen Rechts
nur insofern aufgehoben, als aus diesem Anerkenntnisse nach den
Gesetzen ein neuer Rechtsgrund entsteht. Daß aber hierbei an eine
Novation (Umschaffung) im Sinne des § 454 a. L.-R. Thl. I,
Tit. 16 nicht gedacht worden, ergibt sich daraus, daß bei der
Novation an Stelle einer noch bestehenden Verbindlichkeit eine
.andere, von der bisherigen verschiedene Verbindlichkeit treten
soll, während das Anerkenntniß des § 564 I, 9 den Zweck hat, ein
durch Ablauf der Verjährungsfrist der Klagbarkeit entzogenes Recht
in seinem früheren Bestände wieder zur Geltung zu bringen.
So wie dagegen im römischen Rechte auch solche Forderungen, denen
nach strengem Civilrecht die Klagbarkeit versagt war, mithin auch
*) Man vergl. v. Holzschuher, Th u. Cas., 2. Aufl., Bd. III, S. 951. —
Bähr, die Anerkennung als Verpflichtungsgrund, S. 176. 177. — Code civ.,
art. 2220 flg. - Förster. Preuß. Privatrecht, 8 41. 57, Bd. I, S. 191. 291. —
Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 13, S. 364; Bd. 35, S. 199;
Bd. 37, S. 328; Bd. 45, S. 199; Bd. 60, S. 138.
**) § 564 a. L.-R., Thl. I, Tit. 9 lautet: Ist die Verjährung bereits
vollendet, so hebt ein Anerkenntniß des verloschenen Rechts die Wirkung
derselben nur insofern aus, als aus diesem Anerkenntnisse nach den Gesetzen ein
neuer Rechtsgrund entsteht.