Contents : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 48 = 3.F. Bd. 12 (1909))

Weißler, Geschichte der Rechtsanwaltschaft. 207
Meißlers Geschichte der Rechtsanwaltschaft ist ein wissen-
schaftliches Werk, von wissenschaftlichem Geiste erfüllt. In der
Form, in der rein äußerlichen Anlage, und an einzelnen Stellen
auch in der Art der Darstellung weicht es freilich von der
üblichen und empfehlenswerten Gestaltung ab. Der Hauptmangel
liegt darin, daß Weißler es ausnahmslos ablehnt, seine Quellen
in Anmerkungen unter dem Texte anzuführen. Zunächst hat
er sich ganz emanzipiert von der in manchen Werken vielleicht
übertriebenen, grundsätzlich aber unbestreitbaren Notwendigkeit,
in einem wissenschaftlichen Werke durchgehends auf die überein-
stimmenden oder abweichenden Aeußerungen anderer Schrift-
steller hinzuweisen. Weißler begnügt sich im allgemeinen damit,
vor jedem der sechs Abschnitte, in die er das Buch teilt, die
für die gesamte Periode ihm maßgebende Literatur zu nennen.
In den ersten Abschnitten erwähnt er daneben noch häufig seine
Quellen mitten im Text; es sind das aber die Rechtsquellen
im engeren Sinn und die Schriftsteller, bei denen Weißler eine
Rechtsquelle wiedergegeben gefunden hat. Daß dies nur in ver-
hältnismäßig geringem Umfang geschehen kann, liegt auf der
Hand. Es bedarf aber auch keiner näheren Begründung, daß
diese Einstreuung für den Leser störend ist, daß sie die Ueber-
sichtlichkeit erheblich beeinträchtigt (es ist dabei auch nicht einmal
ein anderer Druck verwendet), ganz abgesehen davon, daß sie
auch den Ansprüchen des Forschers nicht zu genügen vermag.
Das mögen einige Beispiele illustrieren: So wendet Weißler
sich S. 52 gegen „die Unrichtigkeit der zuweilen vertretenen
Meinung, daß Run und Rat ein fürstenmäßigen Personen vor-
behaltenes Recht gewesen", ohne anzugeben, wer die gegnerische
Auffassung vertritt. Der Wunsch des Lesers, auch diese kennen
zu lernen, um, wenn möglich, selbständig Stellung zu nehmen,
kostet danach Mühe und Zeitverlust, die Weißler ohne eigene
Belastung hätte ersparen können. S. 282 führt er als Quelle
lediglich an: „Juristische Wochenschrift 1903 S. 165", ohne

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