Volltext : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

Aufhebung  der  Vormundschaft  und  Curatel.  207
„der  wirklich  erreichten  Volljährigkeit."  --  Cod.  Nap.
S.  478.  „Auch  der  älternlose  Minderjährige  kann  nach
„erreichtem  Alter  von  achtzehn  vollen  Jahren,  wenn
„ihn  der  Familienrath  dazu  fähig  erkennt,  frey  gelassen
„werden.  Die  Gewalts-Entlassung  entsteht  in  diesem
„Falle  aus  dem  Beschlusse  des  Familienraths,  der  sie
„gestattet,  und  aus  der  Erklärung  des  Ortsvorstehers,  als
„Haupt  des  Familienraths,  in  derselben  Urkunde,  daß
„der  Minderjährige  Gewalts  entlassen  sey.  479.  „Hat
„der  Vormund  um  die  nächst  gedachte  Gewaltsent„lassung ¬
  des  Minderjährigen  sich  nicht  beworben,  es
„würde  jedoch  von  den  Verwandten  oder  Verschwägerten
„dieses  Minderjährigen,  die  zu  ihm  Geschwister-Kinder
„oder  näher  verwandt  sind,  Einer  oder  Mehrere  ihn  fä„big ¬
  achten,  Gewalts  entlassen  zu  werden,  so  können
„sie  den  Ortsvorsteher  bitten,  den  Familienrath  zusammen
„zu  berufen,  damit  er  hierüber  einen  Schluß  fasse.  Der
„Ortsvorsteher  muß  diesem  Gesuche  willfahren.  480.  „Die
„Vormundschafts-Rechnung  wird  dem  Gewaltsentlassenen
„Minderjährigen  in  Beyseyn  eines  Pflegers  abgelegt
„den  der  Familienrath  ernennt."  481.  „Der  Gewaltsent„lassene ¬
  Minderjährige  schließt  Pachtverträge,  deren  Dauer
„gleichwohl  nicht  über  neun  Jahre  gehen  darf;  er  er„hebt ¬
  seine  Einkünfte,  stellt  darüber  Empfangscheine
„aus,  und  unternimmt  alle  Handlungen,  die  zur  bloßen
„Verwaltung  gehören,  ohne  aus  andern  Gründen  sie
„umstoßen  zu  können,  als  aus  welchen  auch  ein  Groß482. ¬
  „Er  kann  keine  Liegen„jähriger =
  es  könnte.
„schafts=Klage  anstellen,  noch  sich  auf  eine  solche  einlas„sen, ¬
  noch  Kapitalien  erheben,  und  darüber  Empfangs„scheine =
  geben,  ohne  seinen  Pfleger,  der  in  diesem  letztern
„Falle  über  die  Verwendung  des  erhobenen  Kapitals  zu
„wachen  hat.  483.  „Unter  keinem  Vorwande  kann
„der  Gewaltsentlassene  Minderjährige  ohne  vorhergegan„genen, ¬
  von  der  Obrigkeit  bestätigten  Schluß  des  Fa484. ¬
  „Er
„milienraths  ein  Anlehen  aufnehmen.
„kann  eben  so  wenig  Liegenschaften  veräussern,  noch  ir„gend =
  eine  andere  Handlung,  die  nicht  zur  bloßen  Ver„waltung ¬
  gehört,  vornehmen,  ohne  die  einem  nicht  Ge„waltsentlassenen ¬
  Minderjährigen  vorgeschriebenen  For¬
            
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