Aufhebung der Vormundschaft und Curatel. 207
„der wirklich erreichten Volljährigkeit." -- Cod. Nap.
S. 478. „Auch der älternlose Minderjährige kann nach
„erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn
„ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, frey gelassen
„werden. Die Gewalts-Entlassung entsteht in diesem
„Falle aus dem Beschlusse des Familienraths, der sie
„gestattet, und aus der Erklärung des Ortsvorstehers, als
„Haupt des Familienraths, in derselben Urkunde, daß
„der Minderjährige Gewalts entlassen sey. 479. „Hat
„der Vormund um die nächst gedachte Gewaltsent„lassung ¬
des Minderjährigen sich nicht beworben, es
„würde jedoch von den Verwandten oder Verschwägerten
„dieses Minderjährigen, die zu ihm Geschwister-Kinder
„oder näher verwandt sind, Einer oder Mehrere ihn fä„big ¬
achten, Gewalts entlassen zu werden, so können
„sie den Ortsvorsteher bitten, den Familienrath zusammen
„zu berufen, damit er hierüber einen Schluß fasse. Der
„Ortsvorsteher muß diesem Gesuche willfahren. 480. „Die
„Vormundschafts-Rechnung wird dem Gewaltsentlassenen
„Minderjährigen in Beyseyn eines Pflegers abgelegt
„den der Familienrath ernennt." 481. „Der Gewaltsent„lassene ¬
Minderjährige schließt Pachtverträge, deren Dauer
„gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er er„hebt ¬
seine Einkünfte, stellt darüber Empfangscheine
„aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen
„Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen sie
„umstoßen zu können, als aus welchen auch ein Groß482. ¬
„Er kann keine Liegen„jähriger =
es könnte.
„schafts=Klage anstellen, noch sich auf eine solche einlas„sen, ¬
noch Kapitalien erheben, und darüber Empfangs„scheine =
geben, ohne seinen Pfleger, der in diesem letztern
„Falle über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu
„wachen hat. 483. „Unter keinem Vorwande kann
„der Gewaltsentlassene Minderjährige ohne vorhergegan„genen, ¬
von der Obrigkeit bestätigten Schluß des Fa484. ¬
„Er
„milienraths ein Anlehen aufnehmen.
„kann eben so wenig Liegenschaften veräussern, noch ir„gend =
eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Ver„waltung ¬
gehört, vornehmen, ohne die einem nicht Ge„waltsentlassenen ¬
Minderjährigen vorgeschriebenen For¬