Volltext : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 2)

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freiwillige  Aeußerungen  oder  sogenannte  Gestaͤndnisse  koͤnnen,
gestanden  oder  bewiesen,  wenig  beweisen.  Der  Gestehende
kann  sich  auf  mancherlei  Art  ausreden;  er  kann  sagen,  diese
Aeußerung  sey  ihm  im  Lauf  des  Gespraͤches  aus  Uebereilung
entfahren,  er  habe  nur  gescherzt,  den  andern  zum  besten  gehabt, ¬
  groß  sprechen  wollen,  er  habe  sich  geirrt,  nicht  recht  besonnen ¬
  u.  s.  w.  Aber,  es  bedarf  aller  dieser  Entschuldigungen ¬
  oder  Umwege  nicht.  Er  kann  geradezu  sagen,  er  habe
die  Unwahrheit  geredet,  wiewohl  er  den  Verdacht  verstaͤrkt, ¬
  er  rede  sie  jetzt,  wenn  er  die  Sache  nicht  auf  gute  Art
zu  entschuldigen  weiß.  Eine  Aeußerung  oder  ein  sogenanntes
Gestaͤndniß  dieser  Art  ist  nicht  bindend;  der  Gestehende  hat
das  Gestandene  seinem  Gegner  nicht,  zur  Feststellung  ihrer
Rechtsverhältnisse,  einräumen  wollen;  es  fehlt  der  animus ¬
  consitendi.  Der  Gestehende  hat  daher  nicht  noͤthig,  das
Gestandene  als  eine  ausgemachte  Wahrheit  gegen  sich  gelten
und  seine  Rechtssache  darnach  beurtheilen  zu  lassen,  kurz,  er
kann  ein  solches  Geständniß  widerrufen,  ohne  nöthig
zu  haben,  das  Gegentheil  zu  beweisen.  Ja,  er  widerruft  es
schon  dadurch,  daß  er,  ohne  Ruͤcksicht  auf  jenes  Gestaͤndniß,
den  Satz  selbst,  wovon  die  Rede  ist,  laͤugnet.
Insofern  aber  ein  außergerichtliches  Gestaͤndniß,  oder,
was  man  so  nennt,  immer  ein  Zeugniß  in  sich  schließt,  was
der  Gestehende  gegen  sich  selbst  ablegte,  hat  es  an  sich  Glaubwürdigkeit, ¬
  die  auch  dadurch  nicht  vernichtet  wird,  daß  der  Gestehende ¬
  bei  Gericht  das  Gegentheil  behauptet.  Der  Grad  dieser ¬
  Glaubwuͤrdigkeit  ist  nach  Verschiedenheit  der  Faͤlle  sehr  verschieden, ¬
  und  daher  nach  den  jedesmaligen  Umständen  abzumessen. ¬
  Voͤllige  Beweiskraft  ist  dem  außergerichtlichen  Gestaͤndniß ¬
  gegen  Dritte  niemals  beizulegen;  es  kann  nur  mehr  oder
minder  zum  Beweise  beitragen.  Hat  der  streitende  Theil  von
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